Urlaubsgeld im Verbraucherinsolvenzverfahren

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Urlaubsgeld ist bei einer Gehaltspfändung ausgenommen, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Diese Regelung für die Gehaltspfändung gilt auch im Insolvenzverfahren entsprechend. Der Bundesgerichtshof musste sich in einem kürzlich erlassenen Beschluss mit den Voraussetzungen und den Einschränkungen dieser Vorschrift auseinandersetzen.

Das Gericht hat klargestellt, dass der Maßstab für die Üblichkeit von Urlaubsgeld sich nicht an dem allgemein in Deutschland durchschnittlich gezahlten Urlaubsgeld orientiert. Vielmehr ist die Üblichkeit in Einzelfall anhand der Verhältnisse in jeweils gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Auch kann nicht die Grenze für die Pfändungsfreiheit von Weihnachtsvergütungen herangezogen werden. Weihnachtsvergütungen sind immer nur bis zur Grenze von € 500,00 nicht pfändbar. Vor allem eröffnet die Vorschrift über die Unpfändbarkeit von Urlaubsgeldern nicht den Raum für eine individuell zu treffende Billigkeitsentscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger. Somit verblieb dem Insolvenzschuldner auch in dem entschiedenen Fall ein Urlaubsgeld in Höhe von € 3.377,88 uneingeschränkt zur freien Verfügung.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass diese aktuelle gesetzliche Lage sich zukünftig ändern könnte, da der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes vorgelegt hat. In der Begründung des Entwurfs wird ausgeführt, dass der bestehende umfassende Pfändungsschutz für das Urlaubsgeld nicht gerechtfertigt sei. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bleibt hier jedoch abzuwarten.

Solange die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes besteht, ist noch auf eine Besonderheit bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zugunsten des Schuldners hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung der meisten Gerichte ist das unpfändbare Urlaubsgeld (ebenso wie andere unpfändbare Gehaltsanteile wie Weihnachtsgeld) als Bruttobetrag von dem Nettobetrag des gesamten Gehaltes abzuziehen. Dies hat zur Folge, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteile des Urlaubsgeldes von dem normal pfändbaren Gehalt abgezogen werden und dem Schuldner gewissermaßen der Bruttobetrag des Urlaubsgeldes ausbezahlt wird. In Monaten, in denen unpfändbare Sondervergütungen ausbezahlt werden, sinkt damit regelmäßig auch der pfändbare Anteil des laufenden Gehaltes.



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