Urteil – Abmahnung von Ernst Westphal e.K. ist rechtsmissbräuchlich!

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Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.09.2022 hat entschieden, dass eine Abmahnung des Ernst Westphal e.K rechtmissbräuchlich war.

Worum es ging:

Einer unserer Mandanten wurde von Ernst Westphal e.K abgemahnt, da er angeblich, über seine Gewerbsmäßigkeit getäuscht hatte.  Vertreten wurde Ernst Westphal e.K durch die Kanzlei Schroeder aus Kiel.

Die Abmahnung wurde durch uns als unberechtigt zurückgewiesen. Wegen der unberechtigten und rechtsmissbräuchlichen Abmahnung haben wir gegenüber  der Ernst Westphal e.K ebenso unsere Kosten für die Verteidigung geltend gemacht. Da  Ernst Westphal e.K diese nicht zahlt hat unser Mandant Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Dieser Klage gab das Gericht nun statt.

Das Gericht stellte fest, dass der Ernst Westphal e.K. den Vorwurf des Rechtsmissbrauch nicht hinreichend entkräftet hat. Das Gericht stellte fest, dass Ernst Westphal e.K. vertreten durch die Kanzlei Schoeder „ eine Abmahntätigkeit von erheblichem Umfang betreffend desselben Verstoß“ entfaltet hat. Weiter führt das Gericht wie folgt aus

Die umfangreiche Abmahntätigkeit ist zwar für sich genommen noch kein hinreichendes Indiz für Rechtsmissbrauch. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragweite der Abmahntätigkeit und des Verhaltens des Beklagten bei der Verfolgung der Beanstandungen ist Rechtsmissbrauch indes indiziert“.  

Und weiter

„Hinzu kommt, dass auch ein Gebührenerzielungsinteresse auf Seiten des Beklagten naheliege“.  

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sollten auch Sie eine Abmahnung von Ernst Westphal e.K. vertreten durch die Kanzlei Schroeder erhalten haben stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.



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