Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main stärkt die Rechte der Versicherten in der Wohngebäudeversicherung

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Rechte von Versicherungsnehmerin in der Wohngebäudeversicherung gestärkt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2024 - 2-08 O 187/21). Die Entscheidung betrifft die problematische Frage der "Bezugsfertigkeit" eines Gebäudes und deren Auswirkung auf den Versicherungsschutz.


Der Fall: 

Der Kläger unterhielt eine Wohngebäudeversicherung für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus. In den Versicherungsbedingungen war die - nicht unübliche - Klausel enthalten, wonach keine Entschädigung für Gebäude geleistet wird, wenn diese nicht bezugsfertig sind. Damit sollen Objekte, die sich noch im Bau befinden, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.


Das Wohnhaus wurde vom Kläger und seiner Familie auch schon längere Zeit bewohnt. Allerdings fanden zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Überschwemmung nach Starkregen) größere Umbauarbeiten statt. Obwohl die Umbauarbeiten keine Auswirkungen auf den Schadensfall und dessen Höhe gehabt hatten, wollte der Versicherer nicht zahlen. Er behauptete, dass wegen der Umbauarbeiten die Bezugsfertigkeit des Hauses wieder entfallen wäre.


Das Urteil:

Dem ist das Landgericht Frankfurt am Main entgegengetreten und hat den Versicherer zur Zahlung verurteilt.

Nach den Urteilsgründen ist ein Wohngebäude nach dem normalen Sprachgebrauch dann bezugsfertig, wenn es so weit fertiggestellt ist, dass es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. "Fertig" meint danach die erstmalige Bezugsfertigkeit. Ist ein Gebäude einmal bezugsfertig gestellt, greift der Ausschluss auch dann nicht, wenn durch spätere Umbaumaßnahmen die Bezugsfertigkeit wieder entfallen sollte.


Fazit:

Die Entscheidung ist erfreulich klar und in der Sache auch richtig. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der eine Versicherung für ein genutztes Wohnhaus unterhält, muss nicht damit rechnen, dass sein Versicherungsschutz nur deshalb entfällt, weil Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen stattfinden. Das Urteil knüpft zudem an ähnliche Gerichtsentscheidungen an, die den Versicherungsschutz ebenfalls aufrecht halten, wenn eine erreichte Bezugsfertigkeit durch spätere Baumaßnahmen vorübergehend wieder entfällt, vgl. LG Frankfurt am Main, 18.03.2016 – 2-08 O 259/14; OLG Celle, 06.08.2012 – 8 U 144/12; OLG Karlsruhe, 18.12.2003 – 12 U 97/03.

Foto(s): Boris Zerwann - AdobeStock

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