Urteil: Ist eine Schlägerei unter Kollegen ein Arbeitsunfall?

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Einen kuriosen Fall hatte das Landessozialgericht Stuttgart (Urteil vom 22.11.2017, Az.: L 1 U 1277/17) zu entscheiden:

Mehrere Kollegen befanden sich in einem Transporter auf dem Weg von der Baustelle zurück zum Sitz des Arbeitsgebers. Als die Luft im Fahrzeug schlecht wurde, gerieten die Arbeiter über das Lüften mittels Öffnen der Fenster in Streit. Dieser mündete darin, dass einer der Kollegen zusammengeschlagen wurde. Hierdurch erlitt dieser unter anderem eine Schädelprellung und Hautabschürfungen. Strafrechtlich wurde der Täter wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. 

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Sie vertrat hierbei die Auffassung, dass der Streit nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen bzw. kulturellen Differenzen eskaliert sei (der Täter stammte aus der Türkei, der Kläger aus dem Kosovo).

In erster Instanz gab das Sozialgericht Ulm der Berufsgenossenschaft Recht. Dabei ging es davon aus, dass die gegen den Kläger gerichtete Straftat des Kollegen nicht wesentlich durch das Zurücklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen sei, sondern durch die konfliktaffine Persönlichkeit der beiden Beteiligten.

Der Kläger gab sich damit nicht zufrieden und erhob Berufung zum Landessozialgericht Stuttgart, welches den Fall anders beurteilte. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf, gab dem Kläger Recht und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. 

Aus Sicht des Gerichtes handelte es sich um einen Wegeunfall. Das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte war die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Täter. Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich begründet, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer des Transporters. Der Kläger und der Kollege hatten zuvor darüber gestritten, ob das Fenster wegen unangenehmer Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung geöffnet oder wegen der Erkältungsgefahr durch Zugluft geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen hatte. In der Straftat wirkte der unmittelbar vorangegangene Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nach.

Als Fazit lässt sich – wieder einmal – festhalten, dass man sich nicht mit der ersten ablehnenden Entscheidung zufrieden geben, sondern den Rechtsweg ausschöpfen sollte, um zu seinem Recht zu gelangen.

Danny Graßhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht


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