Urteil wegen GoogleFonts-Abmahnung

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Das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 22 – 217 C 64/22)  hat einer negativen Feststellungsklage stattgegeben und verneint jeglichen Schadenersatzanspruch des Herrn Martin Ismael wegen Verwendung von GoogleFonts durch einen Webseitenbetreiber. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Schadenersatz aus der Verwendung von GoogleFonts durch einen Webseitenbetreiber. Der Forderung in Höhe von 170 Euro muss in diesem Fall nicht nachgekommen werden.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch erinnert aber daran, dass diese Entscheidung zwar wegweisend ist, dennoch aber nur den Einzelfall trifft. Weitere Opfer der Abmahnungsmasche "GoogleFonts" sollten den Forderungen weiterhin widersprechen und gegebenenfalls Fristen einhalten, damit sich nicht doch auf anderem Wege eine Zahlungsverpflichtung ergibt: "Auf jeden Fall ist das Urteil Wasser auf die Mühlen aller, die sich abgezockt fühlen und diese unsinnige Forderung nicht erfüllen wollen!"

Eine “Negative Feststellungsklage” ist ein Rechtsmittel, mit dessen Hilfe Opfer solcher Abzockereien feststellen können - und zwar verbindlich - ob ein Anspruch besteht oder nicht. Gegen eine solche Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Im aktuellen Fall konnte der vermeintlich Geschädigte Herr Ismael keine Argumente vorbringen, die für einen vorhandenen Rechtsschutz seinerseits durch die DSGVO hinweisen könnte.

Im Verfahren setze sich das Amtsgericht Charlottenburg intensiv mit der Rechtslage auseinander und entschied, dass die Schutzfunktion der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht für Personen gelten, die die Situation ausnutzen und damit Kasse machen.

Die Kanzlei Kilian Lenard hatte weit über 10.000 Abmahnungen verschickt hat. Viele Opfer-Anwälte wollen daraus einen Rechtsmissbrauch ablesen. Fritsch: "So weit musste das Gericht gar nicht gehen, allein der fehlende Rechtsschutz schließe einen Schadenersatzanspruch aus!"

Außerdem geht das Amtsgericht Charlottenburg auf Distanz zum LG München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20)  und geht davon aus, dass eben keine Protokollierung und Verwendung von Daten durch Google erfolgt, sondern dass die Verwendung von GoogleFonts ein geeignetes technisches  Mittel ist, um lizenzfreie Schriften auf einer Homepage zu verwenden. Fritsch: "Darüber kann man sicher lange streiten, wir empfehlen Webseitenbetreibern in jedem Fall, GoogleFonts zu entfernen!"

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az.: 22 – 217 C 64/22

                                        


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