Veranlagung für beschränkt steuerpflichtige Schweizer Arbeitnehmer?

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Viele Arbeitnehmer geben eine Einkommensteuererklärung ab, um, ihre beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtige Umstände oder besondere Steuersätze in Anspruch zu nehmen (Veranlagung). Besonders wichtig wird dies ab dem 01.01.2025, da beispielsweise bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen die Fünftelregelung nicht mehr über den Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann, sondern nur noch über die Veranlagung (Streichung § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG).

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in Deutschland arbeiten, können unter Umständen keine Einkommensteuererklärung abgeben, haben also kein Recht auf eine Antragsveranlagung. Eine Ausnahme sieht das Gesetz aktuell nur vor, wenn der Wohnsitz im EU/EWR-Ausland ist (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).

Arbeitnehmer, die aus der Schweiz nach Deutschland pendeln, bleibt damit die Möglichkeit genommen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies hat das Finanzgericht Köln nun als möglichen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach dem Freizügigkeitsabkommen gesehen, welches zwischen der EU und der Schweiz besteht. Das FG hat die Frage daher dem EuGH vorgelegt. Es könnte sehr gut sein, dass der EuGH diese Auffassung bestätigt. Betroffene sollten sich auf dieses anhängige Verfahren berufen (FG Köln, EuGH-Vorlage vom 20. September 2022 – 15 K 646/20, Az. des EuGH: C-627/22).

Diese Zusammenstellung stellt keine Empfehlung oder Beratung dar und kann eine auf den Einzelfall zugeschnittene juristische Beratung und Beurteilung der Rechtslage nicht ersetzen. Zu besseren Verständlichkeit wurde auf eine genaue und vollständige Darstellung verzichtet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.


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