Verband bayerischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V.: Vertragsstrafe nach abgegebener Unterlassungserklärung

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Immer wieder berichten wir über Abmahnungen von sog. Abmahnvereinen bzw. Abmahnverbänden wie z.B.


  • Verband bayerischer Kfz-Innung für fairen Wettbewerb e.V
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. (vgu)
  • IDO Interssenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


u.a.


Dem Adressaten einer solchen Abmahnung werden unterschiedlichste Verstöße zur Last gelegt dabei geht es oftmals um


  • Div. Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft,
  • Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen,
  • fehlende Verbrauchsangaben oder Energieangaben
  • Vorwurf des Verkaufs als sogenannter Scheinprivater
  • u.a.


Die jeweiligen Vereine und Verbände fordern von dem Adressaten der Abmahnung zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Weiterhin wird die Zahlung von Abmahnkosten verlangt. Die Abmahnkosten betragen in den Fällen der vorgenannten Vereine in der Regel zwischen 200,- und 250,- €.


Viele Mandanten glauben nun die Sache selbst und ohne anwaltliche Hilfe beseitigen zu können. Oftmals unterschreiben Mandanten ohne anwaltliche Beratung eine von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung zahlen den geforderten Betrag für die Abmahnkosten da dieser als relativ gering eingestuft wird.


Eine solche vorschnelle Handlung ohne Rücksprache mit einem fachkundigen Anwalt kann jedoch im weiteren Verlauf zu weitreichenden Folgen führen. So erreichen uns immer wieder Fälle in denen zum Teil kurz nach Abgabe der Unterlassungserklärung aber zum Teil auch erst Jahre später erneut ein Schreiben des jeweiligen Vereins bzw. Verbandes beim Abgemahnten eingeht. In diesem Schreiben wird oft auf die bereits abgegebene Unterlassungserklärung Bezug genommen. Es wird in der Regel mitgeteilt, dass ein erneuter Verstoß dokumentiert wurde und somit eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Auch wird zum Teil erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist dabei unterschiedlich, in der Regel jedoch vierstellig.


In diesem Moment wird dem Abgemahnten es klar, dass seine vorschnelle Handlung ohne anwaltliche Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, möglicherweise falsch war. So auch in einem uns aktuell vorliegenden Fall. In diesem wurde der Mandant erst im März abgemahnt. Aufgrund eines Systemfehlers bei der Verkaufsplattform wurden falsche Informationen angezeigt, so dass die Gegenseite unsere Mandantschaft nunmehr auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird.


Eine solche Inanspruchnahme kann durch richtiges Handeln bei Erhalt der ersten Abmahnung vermieden bzw. minimiert werden. Dies nicht nur durch die exakte Wortwahl bei einer möglicherweise abzugebenden Unterlassungserklärung, sondern auch bezüglich einer umfassenden Beratung worauf in Zukunft zu achten ist.

Über eine für sie richtige Verteidigungsstrategie beraten wir Sie gern.


Wir beraten bundesweit!


Melden Sie sich gerne bei uns für ein kostenloses, unverbindliches Erstgespräch, Wir beraten in unserer Kanzlei schon seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Gerne helfen Sie erreichen uns unter:


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