Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb mahnt wieder ab

  • 2 Minuten Lesezeit

Weil er angeblich im gewerblichen Umfang Autos online inseriert haben soll, wurde einer unserer Mandanten jüngst von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt. Jetzt soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und Abmahnkosten i.H.v. 296,31 € bezahlen.


In der Abmahnung heißt es, dass dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aufgefallen sei, dass unser Mandant im Internet Autos in gewerblichem Umfang zum Kauf angeboten haben soll. Man habe die verschiedenen Inserate jeweils anhand der dort angegebenen und stets gleichen Telefonnummer zunächst zueinander und dann unserem Mandanten zuordnen können. Bei dem von unserem Mandanten angeblich gezeigten Angebotsverhalten liege kein rein privates Handeln mehr vor. Ein privater Verkäufer inseriere "im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr", heißt es in dem Schreiben. Weil unser Mandant rechtlich also tatsächlich als Unternehmer gem. § 14 BGB, bzw. gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei, träfen ihn auch die entsprechenden Informations- und Belehrungspflichten. Durch das angeblich "falsche" Auftreten als privater Verkäufer und das Nichterfüllen der Informations- und Belehrungspflichten für gewerbliche Verkäufer habe unser Mandant gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. 

Forderungen:

Wegen des angeblich wettbewerbswidrigen Handelns wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Abmahnkosten i.H.v. 296,31 € zu zahlen. Für die Erfüllung dieser Forderungen werden jeweils kurze Fristen gesetzt.

Privates oder gewerbliches Handeln?

Weil es für die Beantwortung der Frage, ob rein privates oder bereits gewerbliches Handeln vorliegt, keine pauschale Grenze gibt, ist die Einstufung relativ komplex. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit mehrere Kriterien entwickelt, die bei einer umfassenden Bewertung der Verkaufstätigkeit allesamt berücksichtigt und in die Qualifizierung einfließen müssen. 

Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In der uns nun vorgelegten Abmahnung heißt es, aufgrund der oben genannten Kriterien sei unser Mandant als gewerblicher Händler einzustufen. 

Abgemahnt - was tun?

Unterschreiben Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung Ihrer Abmahnung die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dies könnte als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Ignorieren Sie die Abmahnung allerdings auch nicht, denn in diesem Fall könnte Ihr Gegner nach Fristablauf gerichtliche Schritte einleiten. Lassen Sie Ihre Abmahnung stattdessen umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen. Unsere Fachanwaktskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz steht Ihnen gerne bundesweit zur Verfügung, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung und verfolgen eine Philosophie der individuellen, persönlichen Beratung bei gleichzeitiger Spezialisierung in den von uns beratenen Rechtsgebieten. Gerne können Sie uns Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden, wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Gerne erreichen Sie uns auch telefonisch unter 02307/17062. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema