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„Verborgene Schönheit“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend den Film „Verborgene Schönheit“ zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor. 

„Verborgene Schönheit“ ist ein Film aus dem Jahr 2016. In den Hauptrollen zu sehen sind Will Smith, Kate Winslet, Keira Knightley, Helen Mirren und Edward Norton. 

Der Film handelt von Howard Inlet, einem erfolgreichen Werbemanager, und spielt in New York. Nach einem persönlichen Schicksalsschlag distanziert er sich von allem um ihn herum, auch von den Menschen, die ihm nahestehen. Seine Freunde lassen das aber nicht zu und versuchen, ihn dazu zu bringen, sich mit der Realität auseinanderzusetzen.

Der Vorwurf

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den in Rede stehenden Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben?

Die Forderungen

Die Kanzlei verlangt mit dem Abmahnschreiben die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00.

Kann ich die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. 

Sie müssen den Forderungen nur nachkommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. 

Entscheidend ist also, inwieweit Sie verantwortlich sind. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

Man kann Ihnen dann keinen Vorwurf machen, sodass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben müssen und auch keine Zahlung zu leisten haben. 

Ist es wirklich so leicht?

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig. 

„Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten; ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Unsere Empfehlung an Sie

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falls und klären Sie über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing.
  • Im gesamten Bundesgebiet tätig.
  • Kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon.
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten.
  • Ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm

Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen


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