Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz – Darf der Betriebsrat mitbestimmen?
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Der Arbeitgeber kann ein Verbot der privaten Nutzung von Telefonen während der Arbeitszeit anordnen und für diese Anordnung ist keine Zustimmung eines Betriebsrates notwendig, entschied das Bundesarbeitsgericht am 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22).
Ein Unternehmen der Automobilwirtschaft führte, ohne den Betriebsrat hierzu einzubeziehen, das Verbot der privaten Nutzung von Telefonen während der Arbeitszeit ein. Der Betriebsrat forderte nach Einführung des Verbotes den Arbeitgeber außergerichtlich auf, diese Regelung unverzüglich zurückzunehmen und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber kam der Aufforderung nicht nach und die Parteien führten sodann einen Rechtsstreit durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, in welchem der Arbeitgeber sodann letztinstanzlich obsiegte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass der Arbeitgeber ein Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit, ohne hierzu den Betriebsrat beteiligen zu müssen, einführen durfte.
Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da diese bei voneinander abweichender Instanzenrechtsprechung nunmehr Klarheit schafft, ob Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ein privates Smartphone für private Angelegenheiten nutzen dürfen und dass es dem Arbeitgeber obliegt, dies verbindlich zu regeln.
[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de]
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