Veröffentlicht von:

Verbraucherschutz auch bei branchenfremden Geschäften eines Unternehmers

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2011 (Az XIII ZR 215/10) folgenden Fall entschieden:

Eine GmbH, die nicht im KFZ-Gewerbe tätig ist, hatte einen PKW an einen privaten Käufer verkauft. Der Vertrag enthielt den bei Verträgen zwischen Privatpersonen üblichen - bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern aber unzulässigen - Gewährleistungsausschluss. Nach Übergabe des Fahrzeuges trat der Käufer wegen eines Motorschadens zurück. Die Verkäuferin berief sich auf den Gewährleistungsausschluss.

Der BGH hat zunächst festgehalten, dass bei Verträgen bei denen auf Verkäuferseite ein Unternehmer auftritt, Käufer aber eine Privatperson (Verbraucher) ist, die verbraucherschützenden Vorschriften des Kaufrechts auch dann anzuwenden sind, wenn der Unternehmer normalerweise nicht mit Autos handelt, es somit unerheblich ist, ob es sich um ein branchenfremdes Geschäft handelt oder nicht. Das hatte zur Folge, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam war.

Gewährleistungsansprüche konnte der Käufer in dem entschiedenen Fall aber dennoch nicht geltend machen. Er hatte der Verkäuferin keine „zweite Chance" eingeräumt und sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert. Der BGH hat bestätigt, dass das grundsätzlich erforderlich ist, wenn sich der Käufer die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten will.

Die Entscheidung zeigt, dass vertragliche Gewährleistungsausschlüsse immer sorgfältig auf ihre Wirksamkeit untersucht werden sollten. Des Weiteren zeigt die Entscheidung die Gefahren auf, die dem Käufer drohen, wenn er zu früh beispielsweise selbst repariert und dafür Kosten aufwendet. Fordert er den Verkäufer vorher nicht zur Nachbesserung auf, bleibt er in aller Regel doch noch auf seinem Schaden sitzen.

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Heinz Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema