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Verbraucherschutz: EU-Richtlinie für Verbraucherkredite

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Voraussichtlich Mitte 2010 werden einige Änderungen in Hinblick auf Verbraucherkredite in Kraft treten. Grund ist die Verbraucherkredit-Richtlinie der EU, die Verbraucherrechte europaweit stärken soll und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das Redaktionsteam von anwalt.de gibt einen Überblick, was sich für Verbraucher ändert.  

Die EU-Richtlinie gilt für Verbraucherkredite von 200 bis 75.000 Euro, wobei es sich auch um Überziehungs- oder Renovierungskredite handeln kann. Nicht erfasst sind hingegen Kredite, die mit einem Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einem Grundstück) gesichert sind und Immobilienkredite, die für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks aufgenommen werden.

 
Transparente Kreditbedingungen 

Verbraucherschutz beginnt bereits im vorvertraglichen Bereich. Dementsprechend will die Richtlinie die Information des Verbrauchers vor Abschluss des Kreditvertrags verbessern. Zukünftig sollen deshalb die Kreditgeber Verbrauchern EU-weit alle wichtigen Informationen zu den Kreditbedingungen in einem einheitlichen europäischen Standard-Formular zugänglich machen. Zudem sind diejenigen, die den Kredit mit einem Zinssatz bewerben, zu bestimmten Angaben verpflichtet (v.a. effektiver Jahreszins). Auch die Kreditverträge selbst müssen bestimmte Mindestangaben beinhalten. Der effektive Jahreszins wird künftig über einen einheitlichen Modus berechnet, so dass die tatsächlichen Kreditkosten für den Verbraucher transparenter werden.

 
Widerrufsrecht und Vorfälligkeitsentschädigung 

Europaweit haben Verbraucher zudem ein 14-tägiges Widerrufsrecht, d.h. sie können innerhalb von 14 Tagen den Kreditvertrag ohne Angaben von Gründen frei widerrufen. Eine Konventionalstrafe (Geldstrafe, falls Kreditvertrag nicht zustande kommt) ist ebenfalls ausgeschlossen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss grundsätzlich vom Kreditnehmer an den Kreditgeber bezahlt werden, wenn er den Kredit vorzeitig zurückzahlt. Nach der EU-Richtlinie soll die Entschädigung der Höhe nach begrenzt sein, je nach Laufzeit des Kreditvertrages. Bei Kreditverträgen, die weniger als ein Jahr laufen, soll die Vorfälligkeitsentschädigung höchstens 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages betragen und bei Verträgen ab einer Laufzeit von einem Jahr höchstens 1 Prozent. Sie darf jedoch auf keinen Fall höher sein als die Zinsen, die der Kreditnehmer bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu entrichten hätte.

 
Deutsches Recht schützt Verbraucher bereits jetzt 

Für den Verbraucher in Deutschland ändert sich nicht allzu viel durch die neue Richtlinie. Er ist bereits durch die §§ 491 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sehr weitgehend in seinen Rechten gestärkt. Die Vorschriften des BGB zum Verbraucherdarlehen sehen u.a. auch die transparente Angabe des Darlehensbetrages, des effektiven Jahreszinses und der Gesamtkreditkosten vor. Weiterhin muss der Vertrag schriftlich geschlossen werden und dem Verbraucher steht in jedem Fall ein Widerrufsrecht (ohne Begründung) mit einer Frist von zwei Wochen zu. Der Darlehensgeber muss den Verbraucher über sein Widerrufsrecht schriftlich belehren, anderenfalls darf dieser unbefristet vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

(WEL)


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