Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert Vertragsstrafe

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Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert Vertragsstrafe

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hatte in der Vergangenheit immer wieder Online-Händler abgemahnt. Wer zu einer entsprechenden Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, der muss damit rechnen, dass bei Verstößen Vertragsstrafe gefordert wird. Was Sie für Ihre Entscheidung über die Reaktion auf eine entsprechende Forderung berücksichtigen sollten, erläutere ich im folgenden Beitrag:

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: 

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hatte in der Vergangenheit immer wieder Online-Händler abgemahnt. Zur Begründung seiner Abmahnbefugnis hatte sich der Verein insoweit auf die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG bezogen. Weiterführende Informationen zu dem Vorgehen des Vereins gegen Wettbewerbsverstöße finden Sie in dem folgenden Beitrag:

Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Zur Überprüfung abgegebener Unterlassungserklärungen:

Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. abgegeben hatte, der muss damit rechnen, dass die Einhaltung der entsprechenden Erklärung überprüft wird. Bei Verstößen gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen droht eine Vertragsstrafe.

Darf der Verein Vertragsstrafe fordern?

Wenn der Verein wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fordert, dann handelt es sich hierbei um einen Anspruch aus einem Vertrag. Ein Vertrag aufgrund einer Unterlassungserklärung ist als Unterlassungsvertrag ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet, der Verein kann auch Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe fordern.

Bei dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. stellt sich die Frage nach der Berechtigung zur Forderung von Vertragsstrafen aus meiner Sicht deshalb, weil der Verein aktuell (Stand: 16.03.2023) nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Der Verein könnte aktuell (Stand: 16.03.2023) also gar keine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung fordern. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Abgemahnte, die wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, natürlich die Frage, ob der Verein überhaupt noch aus alten Unterlassungserklärungen vorgehen kann. Der Verein geht hiervon in einem mir vorliegenden Verfahren zwar selbstverständlich aus. Ich meine jedoch, dass sich der Auffassung des Vereins verschiedene Argumente entgegenhalten lassen.

Sie sollen eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen?  

Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen, berate ich Sie gern zur Rechtslage und zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Daher empfehle ich im Hinblick auf Vertragsstrafenforderungen des Vereins:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie eine Vertragsstrafe zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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