Vereinfachtes Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung für schwerbehinderte Menschen

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Häufig gestaltet sich ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. eine Rückkehr schwierig. Voraussetzung für die (Wieder-) Aufnahme ist in der Regel ein Pflichtversicherungstatbestand, wie z-B. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auch die Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung kann ein Grund für einen Wechsel darstellen. Oftmals liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.


Wechsel von der PKV zur GKV

Für schwerbehinderte Menschen hat der Gesetzgeber eine vereinfachte Möglichkeit für einen Wechsel geschaffen, der nach meiner Erfahrung in der Praxis nicht sehr bekannt ist und auf den ich daher an dieser Stelle aufmerksam machen möchte.

Die Möglichkeit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Danach können schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, der GKV beitreten, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX besteht ab einem Grad der Behinderung von 50. Dieser muss zuvor durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt sein. Ist dies der Fall muss geschaut werden, ob ein  Elternteil, Ehepartner oder Lebenspartner die Vorversicherungszeit erfüllen. Diese ist erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren mindestens drei Jahre eine Mitgliedschaft bestand. Zum Zeitpunkt des Beitritts muss dabei keine Versicherung des Angehörigen mehr bestehen.


Ausnahmeregelung

Ausnahmsweise besteht ein Beitrittsrecht auch ohne ausreichende Vorversicherungszeit, wenn diese Voraussetzung behinderungsbedingt nicht erfüllt werden konnte. Dabei kommt es auf die Möglichkeit des Schwerbehinderten und nicht der Angehörigen an.

Die Ausnahmeregelung, die den Beitritt auch ohne jede Vorversicherungszeit ermöglicht, ist eng auszulegen und der Beitritt ohne Erfüllung der Vorversicherungszeit nur möglich, wenn ausschließlich behinderungsbedingt innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren keine anderen Versicherungsmöglichkeiten genutzt werden konnten. Eine mögliche, aber nicht genutzte anderweitige Beitrittsmöglichkeit zur GKV schließt daher das Beitrittsrecht ohne Vorversicherungszeit wiederum aus.


Schwerbehinderte Kinder

Insbesondere für schwerbehinderte Kinder bei privater Krankenversicherung beider Elternteile ist der Wechsel oftmals ohne Anwendung dieser Ausnahmeregelung kaum möglich. Bei einem Wechselwunsch sollte die die Krankenkasse explizit auf diese Regelung hingewiesen werden. Denn in der Regel wird die Aufnahme in die Krankenversicherung mangels Vorversicherung abgelehnt.


Altersgrenze

Die Regelung stellt also eine vergleichsweise einfache Möglichkeit zum (Wieder-) Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung dar. Es muss aber noch darauf hingewiesen werden, dass die Krankenkassen ein Höchstbeitrittsalter in ihren Satzungen festlegen können (so begrenzt die TK beispielsweise diese Beitrittsmöglichkeit auf die Vollendung des 45. Lebensjahres).



Sollten Sie bei einem Wechsel der Krankenkasse Hilfe benötigen, Rückfragen haben oder Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen wollen, stehe ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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