Vereitelung des Vorkaufsrechtes durch Einbringen in Gesellschaft

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Ein das Vorkaufsrecht auslösender Vorkaufsfall kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Verpflichtete die hiermit belastete Sache in eine Gesellschaft einbringt und anschließend die Anteile hieran entgeltlich an einen Dritten überträgt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.01.2012 zum Az. V ZR 272/10 entschieden.


Im vorliegenden Fall ging es um eine Eigentumswohnung nebst Stellplatz in Gestalt eines Wohnungs- und Teilerbbaurechtes, deren Eigentümern ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Fälle des Verkaufs des Erbbaugrundstückes eingeräumt war. Der zuständige Insolvenzverwalter bot diesen zunächst den entsprechenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück zum Kauf an, was die Kläger jedoch ablehnten, weil ihnen der Preis zu hoch war. Sodann übertrug dieser mit notariellem Vertrag das Eigentum an dem Erbbaugrundstück sowie 86 weiteren Grundstücken unentgeltlich an eine unmittelbar zuvor gegründete GmbH & Co.KG und am selben Tage gegen einen entsprechenden Kaufpreis die Gesellschaftsanteile hieran an eine dritte AG. Aufgrund dessen übten die Kläger nunmehr das Vorkaufsrecht aus. Nachdem nach der Rechtsprechung des Senates § 463 BGB nicht nur dann ein Vorkaufsrecht eröffnet, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen wird, sondern auch bei Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechtes gleichgestellt werden können, lag diese Konstellation auch bei der vorliegenden Eigentumsübertragung der belasteten Sache gegen Zahlung eines bestimmten Preises vor. Die Einbringung in eine von dem beklagten Insolvenzverwalter beherrschte Gesellschaft und anschließende entgeltliche Übertragung deren Geschäftsanteile stellte ein sog. kaufähnliches Rechtsgeschäft dar. Hierbei steht etwa die Veräußerung eines Unternehmens, welches keinen anderen Zweck als die Verwaltung seiner Grundstücke verfolgt, wirtschaftlich einem Verkauf dieser Grundstücke gleich. Auch, dass eine Sachgesamtheit übertragen wurde, war für den Eintritt des Vorkaufsfalls vorliegend unerheblich. Ein Rückerwerb des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Miteigentums war jedenfalls nicht unmöglich. Auch handelte es sich um einen freihändigen Verkauf des Insolvenzverwalters und daher um keinen aus der Insolvenzmasse. Schließlich war der Verpflichtete nicht ohne weiteres berechtigt, wegen des „Paketverkaufs“ einen Wegfall der Vorteile hieraus geltend zu machen und gem. § 467 S. 2 BGB die Erstreckung auf alle Sachen zu verlangen, für die insgesamt ein Kaufpreis i.H.v. über 7 Mio. EUR vereinbart worden war. Dass sich etwa ausnahmsweise infolge der Trennung des Gegenstandes kein entsprechender Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt, konnte bis dahin nämlich nicht festgestellt werden.


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