Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen - wie bekommt man ihn wieder los?

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In Sorgerechts- und Umgangsverfahren wird von den Gerichten häufig ein Verfahrensbeistand bestellt. Dieser ist der Anwalt des Kindes und nimmt ausschließlich die Interessen des Kindes wahr. In der Regel handelt es sich hierbei um Fachanwälte/innen für Familienrecht oder Personen aus dem sozialen Berufsfeld.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Verfahrensbeistand eine Position vertritt, die einem oder beiden Elternteilen nicht genehm ist. Es gibt aber kaum eine Möglichkeit, einen einmal bestellten Verfahrensbeistand wieder los zu bekommen. Die Gründe, um eine Abbestellung herbei zu führen, können unterschiedlich sein. Es kann sein, dass nachträglich bekannt gewordene Erkenntnisse zu einer möglichen Ungeeignetheit führen. Es kann auch sein, dass ein Verfahrensbeistand unbequem wird. Dabei ist zu bedenken, dass ein Verfahrensbeistand nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist. Er kann deshalb auch nicht als befangen abgelehnt werden. Als Anwalt des Kindes vertritt er dessen Interessen. Die Rechtsanwälte der Eltern vertreten oft hauptsächlich deren Interessen. Dies kann den Interessen des Kindes zuwider laufen. Deshalb kann ein Verfahrensbeistand auch nicht mit der Begründung abgesetzt werden, dass schließlich einer der Elternteile ja von einem Rechtsanwalt vertreten sei und dieser schon auch die Interessen des Kindes wahrnehmen könne. Im Einzelfällen wurde die Bestellung aufgehoben. Dies war z. B. dann der Fall, als ein Verfahrensbeistand gegen einen Elternteil eine Strafanzeige erstattet hatte oder zu dem Kind kein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Oft stellt sich nachträglich heraus, dass der Verfahrensbeistand vorher mit einem der Elternteile Kontakt hatte oder mit einem deren Rechtsanwälte. Dann ist nicht mehr gewährleistet, dass er unvoreingenommen die Interessen des Kindes wahrnimmt. Eine Entpflichtung wird aber z. B. dann abgelehnt, wenn der Verfahrensbeistand die Meinung des Jugendamtes vertritt oder seine Schlussfolgerungen von den Vorstellungen eines Beteiligten erheblich abweichen. Ein einmal bestellter Verfahrensbeistand kann nicht ohne weiteres entpflichtet werden. Seine Entlassung ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Der Verfahrensbeistand ist das "Sprachrohr" des Kindes und führt sein Amt unabhängig.

Bei Fragen können Sie sich an Frau Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.


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