Verfahrenseinstellung wegen unterschiedlicher Filmnummern im Messprotokoll und Beweisfoto (PoliScan)

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Wie bereits in meinen Rechtstipp „Im Zweifel für den Angeklagten – Leider nicht im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren“ angedeutet, benötigt die Bußgeldbehörde und das Gericht bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens für den Erlass des Bußgeldbescheides bzw. eine Verurteilung lediglich das Messprotokoll für die streitgegenständliche Messung, einen Eichschein für das verwendete Messgerät, einen Schulungsnachweis des Messbeamten und die Beweisfotos, aus denen die korrekte Fahrzeugzuordnung sowie die Bildnummer, als auch die vorgeworfene Geschwindigkeit hervorgeht.


Häufig liegt der Akte auch noch der Beschilderungsplan der Messstelle bei. Beim PoliScan Messgerät sollte zudem die xml-Falldatei vorliegen, damit überprüft werden kann, ob der Arbeits- und Entfernungsbereich eingehalten wurde und ob das Messergebnis plausibel ist.


Inhaltliche Anforderungen an das Messprotokoll

Der genaue Aufbau des Messprotokoll unterscheidet sich dabei jedoch von Behörde zu Behörde . Bei polizeilichen Messprotokollen findet man in der Regel, das Datum und den Zeitraum der Messung, die Filmnummer, die Messstellennummer, die genaue Bezeichnung des Tatortes, die Bezeichnung des verwendeten Messgerätes samt Gerätenummer und die verwendete Softwareversion. Weiterhin befinden sich Angaben dazu im Messprotokoll, ob das Messgerät nach den Vorgaben des Herstellers in Betrieb genommen wurde und geeicht war. Das Messprotokoll sollte vom Messbeamten unterschrieben sein.


Die falsche Filmnummer im Messprotokoll

Im April war ich mit dem Betroffenen bei Gericht wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Alle erforderlichen Unterlagen lagen vor. Allerdings hatte der Messbeamte wohl zum falschen Messprotokoll gegriffen, denn die Filmnummer aus dem Messprotokoll stimmte mit der Filmnummer im Beweisbild nicht überein.

Ob das Messprotokoll überhaupt zu der streitgegenständlichen Messung gehörte konnte nicht mehr sichergestellt werden. Da ohne Messprotokoll nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden konnte war die geringe Beweisanforderung nicht mehr erfüllt. Das Verfahren wurde eingestellt.


Fazit:

Auch im standardisierten Messverfahren kommt es zu Fehlern. Es ist die Aufgabe des Verteidigers die Akte akribisch auf solche Fehler zu untersuchen. Denn wenn dem Betroffenen schon auferlegt wird seine Unschuld zu beweisen, dann muss die Behörde zumindest die wenigen Anforderungen, die im Rahmen des standardisierten Messverfahrens bestehen, ordnungsgemäß erfüllen. Eine Überprüfung und Durchsicht der Ermittlungsakte sollte daher immer vorgenommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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