Habe ich einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe im Verfahren auf Nutzungsentschädigung während der Trennung ?

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Im Verfahren auf eine Nutzungsentschädigung während der Trennung ist auch bei nur eingeschränkter Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2017 – 10 WF 109/17.

In dem Fall ging es darum, dass die Ehefrau mit den Kindern aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist und der Ehemann das gemeinsame Haus alleine bewohnte. Die Ehefrau verlangte von dem Ehemann Nutzungsentschädigung und beantragte Verfahrenskostenhilfe, die ihr teilweise verweigert wurde. 

Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Bei der Beurteilung der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht komme es nicht darauf an, ob die Raten für den Hauskredit, die der Antragsgegner bedient, als Wohnwert abzusetzen sind. 

Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Raten im Hinblick darauf, dass sie vom Antragsteller im Kindesunterhaltsverfahren geltend gemacht worden sind, etwa gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot verstößt. 

Der Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Trennungszeit ist im Ehewohnungsverfahren nach §§ 200 ff. FamFG geltend zu machen. Dieses Verfahren wird durch Antrag eines Ehegatten eingeleitet, es gilt im Gegensatz zu den Familienrechtssachen nicht die Parteimaxime, sondern der Grundsatz der Amtsermittlung. Das Gericht ist an Verfahrensanträge grundsätzlich nicht gebunden, allerdings entscheidet es nicht ausschließlich nach billigem Ermessen, sondern über das Bestehen von Ansprüchen, wobei es den gestellten Antrag, der insoweit Sachantrag, ist grundsätzlich nicht überschreiten darf.


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