Verfall des Urlaubs trotz Krankheit

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Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf min. 20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche, bzw. 24 Tage bei einer Sechstagewoche. Dazu kommen noch die Feiertage. Der Urlaub gilt grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Nicht genommener Urlaub verfällt zum Jahresende. Hierbei können aber einige Ausnahmen Ihnen helfen, Ihren Urlaubsanspruch zu sichern.

Wenn Sie aus betrieblichen Gründen Urlaubssperre hatten, oder ihren Urlaub aufgrund von Krankheit nicht nehmen konnten, können Sie ihn noch in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Der Arbeitgeber hat ihn zu gewähren.

Wenn Sie aber über eine lange Zeit krank waren und auch die drei-Monats-Frist dadurch verpasst haben, hilft Ihnen das EU-Recht weiter. Danach verlängert sich der Übertragungszeitraum für den Urlaub auf 15 Monate, laufend ab Ende des Urlaubsjahres. Urlaub, der bspw. bis zum 31.12.2017 nicht genommen werden konnte, verfällt am 31. 3.2019.

Wenn Urlaub zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte, ist er grundsätzlich in Geld auszuzahlen. Ist der Urlaub dann aber einmal verfallen, muss auch nicht mehr ausgezahlt (abgegolten) werden. Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, ist nur ein entspr. prozentualer Anteil abzugelten. Mit der zweiten Jahreshälfte entsteht sofort der ganze Jahresanspruch.

Hier können Sie mit Ihrem Arbeitgeber immer das Gespräch suchen. Eine Einigung über das weitere Bestehen Ihrer Urlaubsansprüche können Sie in einem schriftlichen Vermerk festhalten.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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