Vergewaltigung/sexuelle Nötigung - BGH stärkt Rechte widerstandsunfähiger Opfer

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.01.2011 die Rechte von behinderten sexuellen Opfern nachdrücklich bestätigt:

Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagte zuvor wegen mehrfachen Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr) verurteilt. Der Angeklagte hatte dem Opfer jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen und kann zudem eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Drohung) als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht hat. Einer einschränkenden Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB würde nach Auffassung des Senats zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten ist nach Feststellung des Bundesgerichtshofs vorrangiges Ziel.

Der Verfasser, der sich seit etwa 10 Jahren auf Opferrecht spezialisiert hat, kann durch umfangreiche eigene Erfahrungen als Nebenklägervertreter und Opferbeistand bestätigen, dass Opfer oft so eingeschüchtert werden, dass sie erst - oft Jahre - später die Tat zur Anzeige bringen.

Soweit Sie etwa als Nachbar, Lehrer, Erzieher auffällige Veränderungen oder ungewöhnliche Beobachtungen machen, sollten Sie das Gespräch mit dem Opfer suchen. Bei der Polizei, in Jugendämtern oder Opferschutzorganisationen gibt es speziell geschulte Ansprechpartner.

Der Weiße Ring bietet kostenlose Beratungsschecks für Erstgespräche bei einem Anwalt an. Dieser kann über die Opferrechte, wie Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz und Schmerzensgeldansprüche beraten.


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