Vergleich im VW-Musterverfahren kann abgelehnt und Ansprüche individuell verfolgt werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Noch vor wenigen Tagen schien ein Vergleich im Musterfeststellungsverfahren im VW-Abgasskandal vom Tisch. Nachdem sich VW auf der einen und der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) auf der anderen Seite gegenseitig die Schuld am Platzen der Vergleichsverhandlungen gegeben hatten, sitzen sie inzwischen wieder an einem Tisch. Diesmal auf Einladung des OLG Braunschweig, an dem das Musterverfahren geführt wird und das schon vor Wochen einen Vergleich angeregt hatte.

Die Verhandlungen werden nun von Wolfgang Scheibel, den Präsidenten des Oberlandesgerichts geführt. Das Ergebnis ist offen. Die Rahmenbedingungen für den Verglich dürften jedoch stehen. VW hatte eine Summe von insgesamt 830 Millionen Euro für die rund 450.000 Musterkläger geboten. Im Schnitt macht das pro Kopf ca. 2000 Euro, wobei der Betrag je nach Fahrzeug voraussichtlich zwischen 1350 und rund 6300 Euro liegen soll.

Sollte ein Vergleich mit diesen Beträgen zu Stande kommen, muss der Verbraucher im Einzelfall entscheiden, ob er mit dem Angebot zufrieden ist. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat schon zahlreiche geschädigte Verbraucher vertreten. Nach seiner Erfahrung ist im Einzelfall für den Verbraucher mehr zu holen. „Dass VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist, steht inzwischen außer Frage und Gerichte entscheiden reihenweise zugunsten der Verbraucher. Inzwischen sind Fragen der Nutzungsentschädigung oder des Zinsanspruchs in den Mittelpunkt gerückt. Da kann es für den Verbraucher eine deutlich höhere Entschädigung geben als sie im Vergleich vermutlich angeboten wird. Am 5. Mai entscheidet erstmals der BGH im Abgasskandal und bis dahin möchte VW das Thema durch einen Vergleich vermutlich vom Tisch haben“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Denn eines dürfte klar sein: VW wird wohl nur zu einer Entschädigung bereit sein, wenn der Verbraucher im Gegenzug auf alle weiteren Schadensersatzansprüche verzichtet.

Hier bietet der Vergleich im Musterfeststellungsverfahren jedoch einen Ausweg. Anders als ein Urteil bietet ein Vergleich die Möglichkeit aus dem Musterverfahren auszusteigen und individuell zu klagen. Nachdem der Vergleich zugestellt wurde, hat der Verbraucher 30 Tage Zeit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Bei einer Ablehnung ist der Weg wieder frei, die Ansprüche in einer Individualklage geltend zu machen. Die Verjährung bleibt zunächst gehemmt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema