„Verhetzende Beleidigung“ – Was der neue Straftatbestand des §192a StGB bedeutet

  • 5 Minuten Lesezeit

Seit dem 22. September 2021 ist der neue Straftatbestand der „Verhetzenden Beleidigung“ (§ 192a StGB) in Kraft. Er soll, so die offizielle Begründung, eine Gesetzeslücke schließen, die zwischen den Straftatbeständen der Beleidigung (§ 185 ff. StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB) bestanden habe. Tatsächlich bedeutet dieser neue Paragraph einen beunruhigend kühnen Eingriff des Gesetzgebers in die Privatsphäre und eine massive Einschränkung der Meinungs- und Redefreiheit. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was „Verhetzende Beleidigung“ ist
  • Was der Unterschied zwischen „Verhetzender Beleidigung“, Beleidigung und  Volksverhetzung ist
  • Welche Voraussetzungen für ein Verfahren erfüllt sein müssen
  • Welche Strafen drohen
  • Was Sie beachten müssen
  • Was Sie bei einer Anzeige tun sollten

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Was ist "Verhetzende Beleidigung"?

Der neue § 192a StGB richtet sich gegen jede Person, die

„ … Einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein“.

Einfacher ausgedrückt heißt das: Wenn ich beispielsweise eine private Nachricht von Ihnen zu Gesicht bekomme, in der Sie sich, vermittelst eines Memes etwa, verächtlich über eine ethnische oder weltanschauliche Gruppe äußern, zu der ich mich zugehörig fühle, kann ich Sie anzeigen.

Dies gilt, wenn mir ein solcher Inhalt, auch ohne expliziten Bezug zu meiner Person, direkt von Ihnen geschickt wird, aber auch, wenn es sich um eine weiter geleitete Nachricht handelt.

Alle nationalen, rassischen, religiösen, und ethnischen Gruppen, Weltanschauungen, Behinderungen und sexuelle Orientierungen sollen in den Genuss des Schutzes durch diesen neuen Paragraphen kommen. Einzige Ausnahme sind aus irgendeinem Grund das Geschlecht, bzw. Die geschlechtliche Identifikation.

Schutzgut des neuen Paragraphen soll die Menschenwürde sein, die bereits in Artikel 1 des Grundgesetzes grundsätzlich und umfassend unter Schutz gestellt ist, und im Einzelnen auch durch die Straftatbestände der Beleidigung und Volksverhetzung geschützt ist. § 192a verbindet nun die Begriffe „Verhetzung“ und „Beleidigung“, und soll damit, auch symbolisch, eine angebliche Lücke zwischen diesen Tatbeständen schließen. Um dies zu verstehen, muss man wissen, worin er sich von den genannten Tatbeständen unterscheidet, und wieso er eine enorme Verschärfung der Gesetzeslage darstellt.


Was ist der Unterschied zwischen „Verhetzender Beleidigung“, Beleidigung und Volksverhetzung?

Beleidigung (§ 185 StGB) wird nur dann bestraft, wenn es einen unmittelbaren persönlichen Bezug gibt. Das heißt, es muss eine Beleidigung spezifisch vom Täter gegenüber dem Opfer bzw. mit Bezug auf die Person des Opfers begangen werden, der die Intention zugrunde liegt, die persönliche Ehre oder Würde des Opfers zu schmälern. Dies kann wahrheitsgemäß, unwahrheitsgemäß , öffentlich oder privat erfolgen – hierfür unterscheidet das Gesetz verschiedene sogenannte Ehrdelikte, wie z.B. Üble Nachrede oder Verleumdung.

Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist nur dann gegeben, wenn der öffentliche Friede bedroht ist, etwa durch öffentliche Aufforderung zur Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe.

Für eine Strafbarkeit nach § 192a StGB ist nun weder der persönliche Bezug, noch das Vorhandensein einer Öffentlichkeitswirkung notwendig. Er bestraft also Aussagen, die sich weder direkt an das Opfer richten, bzw. Auf dieses beziehen, noch öffentlich getätigt werden.


Welche Voraussetzungen müssen für ein Verfahren wegen „Verhetzender Beleidigung“ erfüllt sein?

Wie andere Formen der Beleidigung auch, ist „Verhetzende Beleidigung“ ein Antragsdelikt. Das bedeutet, eine Strafverfolgung findet nur statt, wenn die Tat den Behörden zur Anzeige gebracht, und ein Strafantrag durch das Opfer gestellt wird.

Wenn das Opfer – oder jemand der sich dafür hält – keinen Antrag auf Strafverfolgung stellt, passiert nichts. Allerdings muss dazu gesagt werden, dass künftig die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter usw. Inhalte, in denen angeblich oder tatsächlich Menschen wegen einer der genannten Gruppenzugehörigkeit schlecht gemacht werden, nicht mehr bloß löschen, sondern auch zur Anzeige bringen müssen. Der Gesetzgeber rechnet dadurch mit ca. 200.000 neuen Straftaten jährlich.


Welche Strafen drohen bei „Verhetzender Beleidigung“?

§ 192a StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Die gesetzliche Strafhöhe entspricht damit anderen Ehrdelikten.

Das genaue Strafmaß hängt im Einzelfall von den Tatumständen und der Schwere der Schuld ab, wobei Letztere bei einem derart schwammigen Tatbestand nicht leicht festzustellen sein dürfte, und im eigenen Ermessen des zuständigen Gerichts liegt.

In aller Regel dürfte ein reumütiger Ersttäter mit einer Geldstrafe davon kommen.


Was muss ich beachten?

Es gilt ab sofort verstärkte Vorsicht beim Teilen und Verschicken von Inhalten, durch die sich irgend jemand aus irgendwelchen Gründen diskriminiert oder sonst wie angegriffen fühlen könnte.

Seien Sie auf der Hut, mit wem Sie über welche Themen sprechen, schreiben oder anderweitig kommunizieren. Achten Sie auf Begriffe in Ihrer Sprache, die womöglich als negativ konnotiert empfunden werden können. Und seien Sie ganz besonders vorsichtig in Sachen Humor! Sarkasmus,  Satire oder schlicht derbe Späße über soziale, kulturelle, religiöse u.ä. Gruppen werden immer gefährlicher.


Was sollte ich bei einer Anzeige wegen „Verhetzender Beleidigung“ tun?

Sie müssen damit rechnen, dass man bei Ihnen, wenn gegen Sie der Vorwurf der „Verhetzenden Beleidigung“ im Raum steht, eine Hausdurchsuchung vornimmt, ähnlich wie bei Verdacht auf Drogen- oder Waffenkriminalität. Womöglich erfahren Sie erst durch das unverhoffte Klingeln der Beamten an Ihrer Tür davon, dass der Vorwurf gegen Sie im Raum steht. Ziel einer solchen Durchsuchung ist es, Ihnen das Vorhandensein entsprechend belastenden Materials auf Ihren Datenträgern nachzuweisen. Hierzu wird man Handys, Rechner und Festplatten beschlagnahmen. Einen Ratgeber, wie Sie sich bei einer  Hausdurchsuchung verhalten sollten, finden Sie in unserem Rechtsblog in dem Artikel "Ratgeber Hausdurchsuchung"


Grundsätzlich gelten für Sie die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold. 

Sie sind nicht verpflichtet, irgendetwas zur Sache zu sagen, und sollten unbedingt darauf verzichten, da Sie Gefahr laufen, durch die Fragen der Beamten zu einer Aussage verleitet zu werden, die sich gegen Sie verwenden lässt. Gebrauchen Sie Ihr Schweigerecht. Dies darf Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

2. Ab zum Anwalt. 

Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Gerade jetzt, da der neue Paragraph noch druckfrisch ist, werden die Behörden hart gegen Beschuldigte vorgehen, um Exempel zu statuieren. Wenden Sie sich daher umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht, der die Korrespondenz mit den Behörden für Sie übernimmt, Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt, und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüft!

Wenn sich in Zweifel ziehen lässt, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, bestehen gute Chancen, dass Ihr Verteidiger die Einstellung des Verfahrens durchsetzen kann.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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