Verjährung bei Filesharing-Abmahnungen: Fristen und Mahnbescheid

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Derzeit erleben wir eine Abmahnwelle bzw. erhalten Mahnbescheide durch die Kanzlei Waldorf Frommer, in denen Betroffene vor (über) acht Jahren, also aus dem Jahr 2010 oder später, eine Filesharing-Abmahnung bekommen hatten und nunmehr einen Mahnbescheid oder eine Klage eingeht. Waldorf Frommer tritt dabei meist im Namen von u. a. folgenden Produzenten auf:

  • Warner Bros. Entertainment
  • Twentieth Century Fox
  • Studiocanal
  • Universum Film
  • Tele München
  • Constantin Film & Sony Music etc.

Was wird von Ihnen verlangt?

In dem Abmahnschreiben wurde/wird gegenüber seinem Adressaten der Vorwurf erhoben, den Film zum Download bereitgestellt zu haben. Vermeintlicher Anspruchsgegner ist dabei immer der Anschlussinhaber, da ihm gegenüber die Vermutung besteht, tatsächlich die Rechtsverletzung begangen zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche sind dabei immer dieselben:

  1. Unterlassung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Aufwendungsersatz: Aufforderung zur Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Abmahnkosten
  3. Schadensersatz: Aufforderung zur Zahlung eines Schadensersatzes an den Rechteinhaber als Kompensation für die erlittene Urheberrechtsverletzung

Der entstandene Schaden variiert dabei, im Interesse einer außergerichtlichen Klärung liegt der Lizenzschaden aber regelmäßig bei EUR 700,00 sowie EUR 215,00 Rechtsanwaltskosten, mithin EUR 915,00.

Sind die Ansprüche verjährt?

Die Unterlassungsansprüche aus Filesharing-Abmahnungen und den Anwaltskosten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Kurz gesagt: Haben Sie im Jahr 2016 eine Abmahnung erhalten, verjähren der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten Ende 2019. Abmahnungen aus dem Jahr 2015 und davor sind hinsichtlich dieser Ansprüche verjährt.

Anders sieht es mit dem Schadensersatzanspruch aus. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 verjährt der sogenannte Lizenzschaden erst nach 10 Jahren (Urt. v. 12.05.2016 – I ZR 48/15). Denn nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der (regelmäßigen) Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung entstandenen Schadens bei unerlaubter Handlung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB).

Dieses Urteil hat nun folgende Gefahr realisiert: Bislang ging die herrschende Meinung bei der Verjährung des Lizenzschadensersatzes von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Rechtsanwaltskosten verjähren jedoch weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, wurden diese mit Ablauf des Jahres 2018 weiterverfolgt – und werden den Betroffenen nun zu Beginn des Jahres 2019 zugestellt.

Wie können Sie reagieren?

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung/Aufforderungsschreiben sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren.
  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, sofern Sie als Täter ausscheiden.
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und konsultieren Sie einen Anwalt.
  • Zahlungen sollten ohne fachkundige Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgen. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Daher ist es unerlässlich, sich anwaltlichen Rat zu holen.
  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Haben Sie auch eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage bekommen?

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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