Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters bei beendetem Mietverhältnis

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Was private Vermieter aber auch Miet- und Hausverwalter oftmals nicht wissen:

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in 6 Monaten.

Diese Verjährung beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits mit Rückgabe der Mietsache durch den Mieter an den Vermieter.

Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) selbst dann, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet und der Anspruch des Vermieters noch nicht fällig ist!

Wichtig: § 548 BGB wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dies hat zur Folge, dass u. a.

Schadensersatzansprüche

  • aus vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache,
  • aus übernommener Instandhaltungspflege (§ 535),
  • wegen unterlassener Schönheitsreparaturen,
  • aus Verletzung von Obhuts- und Anzeigepflichten und
  • aus positiver Forderungsverletzung – Beschädigung der Mietsache, Mietausfall (BGH, Urteil v. 19.11.1997, XII ZR 281/95, DWW 1998, 42 = WuM 1998, 155)

hierunter fallen.

Tipp: Damit Ihnen als Vermieter keine Rechtsnachteile bei Auszug des Mieters entstehen, sollten alle Beschädigungen an der Mietsache schnellstmöglich dokumentiert werden. Für die Höhe der Kosten sollte zunächst auf Kostenvoranschläge entsprechender Fachfirmen zurückgegriffen werden. Hiernach sind die Ersatzansprüche schnellstmöglich bei der Mieterseite anzumelden und unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Erfolgt keine Reaktion der Mieter, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Wir beraten Sie gern zum weiteren Vorgehen und den Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.



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