Verjährungsbeginn bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • 4 Minuten Lesezeit

Durchbruch bei der Verjährung von § 266 a StGB? BGH lockert seine Rechtsprechung zur Verjährung der Strafbarkeit bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

von RAin & StBin Elisa Roggendorff und RA Dr. Marc Laukemann

 

Mit Beschluss vom 13.11.2019- 1 StR 58/19 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) seine Rechtsprechung die strafrechtliche Verjährung von § 266 a StGB betreffend geändert, die Folgen für die Betroffenen sind weitreichend:

 

1. Rechtliche Ausgangslage:

Wann machen sich Arbeitgeber wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?

 Das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter gehört zu den in der Praxis am schärfsten sanktionierten Delikten, die ein Unternehmer begehen kann. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle (i.d.R. Krankenkassen oder Deutsche Rentenversicherung) Beiträge seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 266 a Ab. 1 StGB. Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständigen Angaben macht, § 266 a Abs. 2 Nr. 1 StGB oder pflichtwidrig von erheblichen Tatsachen in Unkenntnis lässt, § 266 a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Neben die Strafbarkeit tritt die zivilrechtliche Haftung gemäß § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 a StGB. Die Tat ist unabhängig davon strafbar, ob an den Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt wurde.

 

2. Änderung der Rechtsprechung

Der erste Senat ist nunmehr der Auffassung, dass die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266 a Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichen lassen des Fälligkeitszeitpunkt zu laufen beginnt.

Alte Rechtslage: Bisher war höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der strafrechtliche Verjährungsbeginn erst mit Erlöschen der Beitragspflicht eintritt. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach 30 Jahren. Die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB begann somit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Diese tatsächliche Verjährungsfrist bewegte sich im Ergebnis der Schwerstkriminalität.

Neu: Der erste Senat hat nunmehr entschieden, dass diese Gesamtverjährungszeit in keinem Verhältnis zur Schwere der Schuld steht und dem Sinn und Zweck der Verfolgungsverjährung zuwiderläuft. Insbesondere stellt der erste Senat bei der Begründung auf den Vergleich zu Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ab:

 

Wer Lohnsteuer hinterzieht, hält in der Praxis oftmals auch Arbeitnehmerbeiträge vor. Daher ähneln sich Tatbestandstruktur und Strafrahmen beider Strafnormen: Gerade bei Insolvenzfällen als auch bei Schwarzlohnabreden wie beispielsweise Abdeckrechnungen (= Rechnungen werden zum Vorsteuerabzug verwendet, die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich Leistenden, die in der Regel "schwarz" entlohnt werden, in der Buchhaltung "abzudecken") sind häufig § 370 AO und § 266 a StGB einschlägig.

 

Lohnsteuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist u.a. vollendet und beendet, wenn die Steueranmeldung gemäß § 168 AO ein Soll aufweist... Somit beginnt die strafrechtliche Verjährung in dem auf die Meldung folgenden Monat. Auch wenn keine Lohnsteueranmeldung abgegeben wird, ist die Tat mit Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist gemäß § 41 a EStG vollendet und beendet. Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung der Verjährung von zwei Delikten, die zumeist zugleich verwirklicht werden, ist nicht ersichtlich, somit war es geboten, dass die Taten zu annährend gleichen Zeitpunkten verjähren.

 

Bereits mit Beschluss vom 24.01.2018 – 1 StR 331/ 17 hat der Senat entschieden, dass vorsätzliches Handeln nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrecht – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH musste sich der Vorsatz mit Blick auf die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten allerdings nur auf die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände beziehen, während es keiner zutreffend rechtlichen Einordnung und damit auch keines für möglich halten und keiner Billigung einer möglichen Verletzung der etwa in der Person bestehenden Verpflichtung zur Beitragsabführung bedurfte. Lag diese Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor, unterlag der Täter, wenn er glaubt, nicht Arbeitgeber zu sein oder für die Abführung der Beiträge nicht Sorge tragen zu müssen, nach bisheriger Rechtsprechung keinem vorsatzausschließendem Tatbestandsirrtum, sondern (allenfalls) einem- in der Regel- vermeidbaren Verbotsirrtum, BGH Beschluss vom 07.10.2009- 1 StR 478/09.

Insbesondere in Fällen von Schwarzlohnabreden betreffen die Tatvorwürfe häufig lang zurückliegende Zeiträume, mit Beschluss des ersten Senats vom 13.11.2019 eröffnet sich ein weiterer Verteidigungsansatz.

 

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträge?

Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Wer kann Ihnen helfen?

Sollte gegen Sie ermittelt werden, benötigen Sie dringend einen rechtlichen Beistand. Die Rechtsanwälte von LFR Wirtschaftsanwälte stehen Ihnen bundesweit zur Seite. Nehmen sie schnell und unkompliziert über das untenstehende Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer mit uns Kontakt auf.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Beiträge zum Thema