Verjährungshemmung nach Güteverfahren

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Verjährungshemmung nach Güteverfahren

BRAWO-Artikel vom 14.02.2016

Endet ein Güteverfahren i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nach der Mitteilung des Schuldners, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe der Erfolglosigkeitsbescheinigung an den Gläubiger veranlasst hat.

In vorliegendem Fall hatte die Klägerin als Alleinerbin des im August 2011 verstorbenen Erblassers von dem beklagten Lebensversicherer die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages geltend gemacht. Der Erblasser selbst hatte noch zu Lebzeiten über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle einen Güteantrag eingereicht, von dem die Beklagte am 17.03.2010 unterrichtet worden war. Das Schreiben der Beklagten, in welchem diese mitteilte, an dem Güteverfahren nicht teilzunehmen, stellte die Gütestelle am 20.04.2010 mit am 21.04.2010 eingegangenem Schreiben den Prozessbevollmäch­tigten des Erblassers zu. Die am 16.10.2012 beim Landgericht eingereichte Klage wurde der Beklagten am 04.01.2013 zugestellt. Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 – war diese nicht in verjährter Zeit erhoben: Nach dem maßgeblichen Übergangsrecht zur Neuregelung der Verjährungsfristen lief diese erst zum Jahresende 2011 ab. Mit dem noch am 31.12.2009 eingereichten Güteantrag trat zunächst eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. BGB ein. Da der Antrag der Beklagten „demnächst“ bekanntgegeben wurde, wirkte die Bekanntgabe des Güteantrages erst am 17.03.2010 noch auf den 31.12.2009 zurück. Zu diesem Zeitpunkt begann der Hemmungszeitraum durch das Güteverfahren. Dieses bewirkte eine Hemmung der Verjährung bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Kläger.

Für den Beginn der sechsmonatigen „Nachlauffrist“ des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB kam es daher weder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe noch etwa den Tag der Verfahrenseinstellung bzw. Beendigung des Güteverfahrens an. Nach dem BGH ist im Anwendungsbereich des § 204 BGB im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle an den Gläubiger abzustellen. Entsprechend dem Zweck der Regelung, diesem insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, eine weitere Frist für weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu geben, setzt dies die Kenntnis des Gläubigers von der Verfahrensbeendigung voraus. Anzuknüpfen ist im Güteverfahren allerdings nicht an den Zugang der Erfolglosigkeitsbescheinigung beim Gläubiger, der wegen der nicht vorgeschriebenen förmlichen Zustellung oft nicht nachweisbar ist, sondern an den bei der Gütestelle aktenmäßig nachprüfbaren Zeitpunkt der Veranlassung ihrer Bekanntgabe.

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