Verkehrsstraftat: Mehr als Verstöße gegen das Verkehrsrecht

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Bei besonders schweren Vergehen im Straßenverkehr wird nicht mehr nur von Ordnungswidrigkeiten gesprochen. Vielmehr kann es sich dann auch um eine Verkehrsstraftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Im StGB gibt es Paragrafen, die sich explizit auf den Straßenverkehr beziehen. Darunter fallen nachfolgende Fälle:

Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sind immer ein schwerer Vorwurf, der den Führerschein gefährdet.

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5 ‰. Bis dahin gehen Sie straffrei durch, es sei denn, Sie begehen einen alkoholbedingten Fahrfehler wie einen Rotlichtverstoß, fahren Schlangenlinien oder Sie verursachen einen Unfall. Dann kann bereits ab 0,3‰ eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Generell wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Letztere liegt ab 1,1 Promille vor. Je näher der festgestellte Alkoholgehalt dabei an die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille kommt, umso niedriger sind die Anforderungen an den Nachweis der alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Das heißt, bei 1,0 Promille Blutalkohol reicht schon ein kleiner Schlenker und der Führerschein ist in Gefahr. Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahruntüchtigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Betroffenen vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht vor Ablauf von 10-12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 

Wenn Sie unter Einfluss von Drogen Auto fahren, begehen Sie eine Straftat gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder aber eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit. Mit welcher Strafe Drogen am Steuer geahndet werden, hängt dabei von der Häufigkeit der Vergehen ab.

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