Verkehrsunfall im EU-Ausland; Klage in Deutschland? Welches Recht ist anwendbar?
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Die Urlaubszeit steht nun wieder bevor. Die Urlaubsfreude ist schnell getrübt, wenn es bei einer Fahrt in die Ferien zu einem Unfall kommt. Der Geschädigte kann seine Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung im jeweiligen Unfallland melden. Aufgrund der oft bestehenden Sprachbarriere ist dies jedoch häufig problematisch. Wenn sich der Unfall im EU-Ausland ereignet hat, kann der Geschädigte den Unfall auch über einen Regulierungsbeauftragten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland abwickeln. Der zuständige Regulierungsbeauftragte kann über den Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung gebracht werden. Der zuständige Regulierungsbeauftragte ist gegenüber der ausländischen Haftpflichtversicherung weisungsgebunden. Der Schadensfall muss innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden. Gegebenenfalls kann noch die Verkehrsopferhilfe e.V. eingeschaltet werden. Andernfalls bleibt nur der Weg vor das Gericht.
Früher konnte bei einem Verkehrsunfall im EU-Ausland nur am Sitz der Versicherung im jeweiligen EU-Mitgliedsland geklagt werden. Es musste dann regelmäßig ein Rechtsanwalt aus dem Ausland eingeschaltet werden, der die Ansprüche des Geschädigten im Unfallland durchsetzte. Ende 2007 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Geschädigter vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, in welchem er seinen Wohnsitz hat, klagen kann und eine sogenannte Direktklage erheben kann, wenn eine solche möglich ist. Dies wurde zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt. Dies hat eine wesentliche Erleichterung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei solchen Auslandsunfällen zur Folge.
Von der Frage des örtlich zuständigen Gerichts ist die Frage zu trennen, welches Recht Anwendung findet. Diesbezüglich gilt das Tatortprinzip. Danach findet das Recht desjenigen Ortes Anwendung, in dem der Verkehrsunfall passiert ist. Dies führt dann dazu, dass man beispielsweise eine italienische Versicherung in Deutschland verklagen kann, obwohl sich der Verkehrsunfall in Italien ereignet hat, zugleich aber italienisches Recht zur Anwendung kommt. Sowohl für die Beurteilung der Schuldfrage, als auch für das Bestehen von Ersatzansprüchen gelten die ausländischen Vorschriften. Häufig müssen dann Rechtsgutachten eingeholt werden, da die deutschen Richter die Fragen nicht immer selbstständig beantworten können und wollen. In den jeweiligen Staaten bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede, welche Schadenspositionen ersatzfähig sind.
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