Vermieter rückt die Mietkaution nicht heraus – diese Rechte habe ich als Mieter!

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Wer aus seiner Mietwohnung auszieht hat grundsätzlich den Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution. In der Praxis verzögert sich die Auszahlung jedoch häufig, oder der Vermieter behält die Kaution teilweise oder sogar ganz ein. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, welche Rechte Sie als Mieter haben und wie Sie sich erfolgreich gegen unberechtigtes Einbehalten der Mietkaution wehren können.

Zu welchem Zeitpunkt ist der Vermieter zur Rückzahlung Mietkaution verpflichtet?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist der Vermieter tatsächlich nicht verpflichtet, die Mietkaution sofort zurückzuzahlen. Ihm steht eine sogenannte Prüfungsfrist zu, in der er etwaige Forderungen prüfen darf. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 gilt eine Frist von drei bis sechs Monaten als angemessen. Innerhalb dieser Zeit kann der Vermieter beispielsweise prüfen, ob noch Mietrückstände bestehen oder ob Schäden in der Wohnung behoben werden müssen. 

Wichtig: Sobald alle Forderungen geklärt sind, ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution vollständig oder anteilig zurückzuzahlen. Ein unbegründeter Einbehalt ist rechtlich nicht zulässig.

Unter welchen Umständen darf die Mietkaution einbehalten werden?

Der Vermieter darf die Kaution nur dann (ganz oder teilweise) einbehalten, wenn berechtigte Ansprüche bestehen. Hierzu gehören ausstehende Nebenkostenabrechnungen oder offene Mietzahlungen. Der entsprechenden Betrag darf dann von der Mietkaution abgezogen werden. Schäden an der Wohnung, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, können ebenfalls zu einer Kürzung führen. Übliche Gebrauchsspuren (wie beispielsweise abgenutzte Teppiche) sind hierfür nicht ausreichend. Hier entstehen oft Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern. Wenn Betriebskostenabrechnungen noch nicht vorliegen, darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten werden.

Was tun, wenn die Mietkaution nicht zurückgezahlt wird?

Ist die Prüfungsfrist verstrichen und der Vermieter rückt die Kaution nicht raus, sollten Mieter schriftlich eine letzte Frist setzen – z. B. zwei Wochen. In diesem Schreiben sollten Sie Ihren Rückzahlungsanspruch klar benennen. Bleibt der Vermieter uneinsichtig, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Außergerichtliche Einigung über einen Anwalt, den Mieterverein oder eine Schlichtungsstelle

  • Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen

  • Klage auf Rückzahlung der Mietkaution, falls alle anderen Wege erfolglos bleiben

Schon ein anwaltliches Schreiben kann oft ausreichend sein, um den Vermieter zur Zahlung zu bewegen. Auch der Mieterverein kann helfen und bei Bedarf eine Mediation anstoßen. Erst wenn alle außergerichtlichen Maßnahmen scheitern, empfiehlt sich ein gerichtliches Vorgehen.

Übrigens: Mietkaution muss verzinst werden – wussten Sie das?

Ein oft übersehener Punkt: Laut § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution verzinst bei einer Bank als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzulegen – es sei denn, es handelt sich um eine besondere Mietform wie z. B. Studentenapartments.

Wenn Ihr Mietverhältnis über einen längeren Zeitraum lief, lohnt sich eine Prüfung der Zinserträge – denn diese stehen Ihnen als Mieter ebenfalls zu!

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung rund um das Thema Mietkaution?

Ich helfe Ihnen gerne weiter – bei Fragen, Problemen oder Unsicherheiten. Kontaktieren Sie mich einfach über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder via WhatsApp. Gemeinsam finden wir eine Lösung!

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