Vermietung einer unrenovierten Wohnung – Vorsicht!

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In Wohnraum-Mietverträgen findet sich üblicherweise eine Klausel, mit der die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden.

Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig – wenn die einschlägige Rechtsprechung des BGH beachtet wird.

Bei der Vermietung einer unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnung sind aufgrund eines aktuellen BGH-Urteils (Az.: VIII ZR 185/14) folgende Dinge zu beachten:

Wird eine Wohnung in unrenoviertem oder renovierungsbedürftigem Zustand vermietet, muss dem neuen Mieter ein finanzieller Ausgleich gewährt werden – andernfalls ist die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel vollständig unwirksam.

Die Folge wäre, dass der Mieter während und am Ende des Mietverhältnisses keine Renovierungsarbeiten durchführen müsste.

Der finanzielle Ausgleich dient dazu, eine Benachteiligung des Mieters zu vermeiden, die dadurch entstünde, dass er durch die Schönheitsreparaturklausel mit der Beseitigung von „alten“ Gebrauchsspuren seines Vormieters belastet würde.

Wichtig: Die Entschädigung für den neuen Mieter muss angemessen sein. Ist sie zu niedrig, ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

Es empfiehlt sich, dem neuen Mieter als Ausgleich für die unrenoviert übernommene Wohnung einen Mieterlass zu gewähren. Je nach Abnutzungsgrad der Wohnung sollte der Vermieter also auf eine oder mehrere Kaltmieten verzichten. Vorsichtshalber sollte der Mieterlass großzügig bemessen werden, da ein zu geringer Nachlass sämtliche Renovierungsverpflichtungen des Mieters entfallen lässt.

Diese Vereinbarung sollte in jedem Falle im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden.

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