Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund der Nichtangabe von Einkünften

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Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner von sämtlichen Forderungen seiner Insolvenzgläubiger befreit. Deren Anspruch ist für die Gläubiger spätestens dann endgültig verloren. Dieser Einschnitt kann nur redlichen Schuldnern zugutekommen. Liegt ein Versagungsgrund vor, so kann ein Gläubiger die Restschuldbefreiung verhindern.

Das Amtsgericht Hamburg hatte in folgendem Fall über die Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

Der Schuldner war in der Wohlverhaltensphase als Lehrer tätig. Die pfändbaren Einkünfte aus seiner Tätigkeit gab er jedoch nicht an. Erst durch die Nachfrage des Insolvenzverwalters wurde aufgedeckt, dass der Schuldner während dieser Zeit über insgesamt 13.249 € pfändbares Einkommen verfügte. Ein Gläubiger stellte daraufhin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Das Amtsgericht Hamburg folgte dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner habe einen in der Insolvenzordnung normierten Versagungsgrund erfüllt. Er habe seine aktive Auskunftspflicht verletzt. Angaben über sein erzieltes Einkommen seien vom Schuldner aus eigenem Antrieb zu machen. Das Verschweigen allein kann eine Vermögensverheimlichung darstellen. Auch habe der Schuldner vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gehandelt. Schließlich sei er während des Insolvenzverfahrens auf seine Pflichten hingewiesen worden.

(Quelle: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2012, 67c IN 322/07)

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