Versetzung innerhalb eines Betriebs: Das darf Ihr Arbeitgeber bestimmen

  • 2 Minuten Lesezeit

Arbeitnehmer:innen an einen anderen Arbeitsplatz oder -ort zu versetzen ist gerade bei großen Unternehmen mit mehreren Standorten Gang und Gäbe. Obwohl der Wechsel grundsätzlich erlaubt und vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, gibt es dennoch rechtliche Rahmenbedingungen, die sowohl Beschäftigte als auch Vorgesetzte kennen sollten. Ein Überblick. 

Weisungsrecht ermöglicht Versetzung

Die Versetzung ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, bei der Arbeitnehmer:innen

  • ihren Arbeitsort,
  • ihre Abteilung oder
  • ihre Tätigkeit

für mehr als einen Monat wechseln müssen. Im Regelfall geschieht dies dauerhaft. Initiiert wird das Ganze häufig vom Arbeitgeber. Sein Weisungsrecht nach §106 der Gewerbeordnung ist die rechtliche Grundlage, auf der eine Versetzung beruht. Ihr Chef darf relativ frei über In­halt, Ort und Zeit der Ar­beits­leis­tung – und damit auch über eine Versetzung – entscheiden. Sie als Beschäftigte:r müssen dem nicht zustimmen. 

Grenzen der Versetzungsbefugnis

Gleichzeitig ist das Weisungsrecht auch ein zweischneidiges Schwert für den Arbeitgeber: Auf der einen Seite berechtigt es ihn dazu, Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Betriebes zu versetzen. Auf der anderen Seite endet die Versetzungsbefugnis auch genau da, wo die Weisungsbefugnis endet: Stehen 

  • Arbeits- und/oder Tarifvertragsklauseln,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • gesetzliche Vorschriften oder 
  • das billige Ermessen

einer Versetzung entgegen, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht so ohne Weiteres woanders im Unternehmen einsetzen. Mit “billigem Ermessen” ist eine Interessenabwägung gemeint: Ihr Arbeitgeber darf sie nicht einfach willkürlich versetzen, sondern muss einen sachlichen Grund für den Positionswechsel angeben. Auch die Zumutbarkeit; insbesondere mit Blick auf eine Behinderung oder die familiäre Situation des Arbeitnehmers, kann einer Versetzung im Wege stehen. Das ist jedoch sehr einzelfallabhängig. Generelle Aussagen lassen sich hier nur schwer treffen. 

Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so hat der Arbeitgeber diesen rechtzeitig über die Versetzung zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Gibt der Betriebsrat kein grünes Licht, darf auch der Positionswechsel nicht erfolgen. Allerdings muss er seine Entscheidung dem Arbeitgeber gegenüber begründen. 

So wehren Sie sich gegen eine Versetzung

Wenn Ihnen eine ungerechtfertigte Versetzung droht, haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Sie können: 

  • den Betriebsrat einschalten (falls es einen gibt),
  • die Arbeitsleistung verweigern (müssen jedoch eventuell mit Gehaltskürzungen rechnen),
  • gerichtlich gegen Ihren Arbeitgeber vorgehen oder
  • das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen

Ist letzteres nicht erfolgreich, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen. Die Kanzlei Hammerich steht ratsuchenden Arbeitnehmer:innen gerne zur Seite und prüft neben Ihrer Versetzung auch Arbeitsverträge, Kündigungen und Zeugnisse auf deren rechtliche Wirksamkeit. Wir sind jederzeit für Sie da!

Foto(s): Eigenes Bild

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich

Beiträge zum Thema