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Versicherungs­leistung mindert abzugsfähige Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

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Das Finanzgericht Münster hat mit einem Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen: 13 K 136/15 E, entschieden, dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Steuerermäßigung führen können, wobei Versicherungsleistungen diesen Ermäßigungsbetrag mindern.

Im vorliegenden Fall erlitt die Klägerin einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung der Klägerin erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das beklagte Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

Zu Recht, wie nun das Finanzgericht Münster entschied.

Nach Ansicht der Richter setze die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die Handwerkerkosten voraus. Die sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Versicherung die Handwerkerkosten erstattet habe. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

Aus diesem Grund hat der 13. Senat die Klage abgewiesen.


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