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Versorgungsausgleich - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Versorgungsausgleich - was Sie wissen und beachten müssen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versorgungsausgleich ist eine Scheidungsfolgesache, bei der es sich um den Ausgleich der ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften handelt.
  • Er wird von Amts wegen verhandelt, d. h. der Versorgungsausgleich ist automatisch Regelungsinhalt des Scheidungsverfahrens.
  • Unter engen Voraussetzungen ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich, z. B. bei einer sehr kurzen Ehezeit.
  • Der Versorgungsausgleich kann durch eine wirksame Vereinbarung im Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist eine Scheidungsfolgesache, bei der es um den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (Anwartschaften) geht. Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bestimmt, dass grundsätzlich alle ehezeitbezogenen Anwartschaften auf die Rente hälftig auf die Ehepartner verteilt werden.

Es werden also nicht die Anwartschaften beider Eheleute addiert und dann durch zwei dividiert und verteilt, sondern jeder Ehepartner tritt beim Ausgleich der Anwartschaften die Hälfte seiner Rentenanwartschaften aus der Ehezeit an den anderen ab und erhält umgekehrt von ihm die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften.

Wann besteht ein Anspruch auf Versorgungsausgleich?

Der Anspruch auf einen Versorgungsausgleich besteht nur für die Ehegatten. Auszugleichen sind dabei nur solche Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Der § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bestimmt als Beginn der Ehe den ersten Tag des Monats der Eheschließung und als Ende den letzten Tag des Monats vor Rechtshängigkeit der Scheidung. Rechtshängig ist die Scheidung mit der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner.

Das Versorgungsausgleichsgesetz erfasst alle Versicherungen, die später eine Rente auszahlen. Sogar, wenn ein Ehegatte zum Scheidungstermin schon Leistungen aus der Rentenkasse erhält, besteht noch Anspruch auf den Versorgungsausgleich.

Im Übrigen ist der Güterstand für den Anspruch auf Versorgungsausgleich unerheblich. Es ist bedeutungslos, ob die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, in Gütertrennung oder einer Gütergemeinschaft gelebt haben. Allenfalls lässt sich der Ausgleich der Anwartschaften durch einen Ehevertrag ausschließen, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Interne und externe Teilung

Bei dem Ausgleich der Rentenanwartschaften ist zwischen zwei Ausgleichsarten zu unterscheiden: Grundsätzlich wird intern geteilt, ausnahmsweise wird extern geteilt. Die interne Teilung hat Vorrang vor der externen Teilung.

Interne Teilung

Die Ausgleichsbeträge, auf die ein Ehepartner einen Anspruch hat, müssen nicht von dem anderen Ehepartner direkt an ihn ausgezahlt werden. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht.

Die interne Teilung muss sicherstellen, dass beide Ehegatten gleichwertig an den erworbenen Anrechten teilhaben. Dies ist gewährleistet, wenn

  • der ausgleichspflichtige- und der ausgleichsberechtigte Partner jeweils ein eigenständiges und gleichermaßen gesichertes Anrecht erhalten,
  • die Wertentwicklung der Anrechte übereinstimmt und
  • der gleiche Risikoschutz gewährt wird.

Bei der internen Teilung können auch Teilungskosten entstehen. Ob diese Kosten auch angemessen sind, entscheidet das Gericht.

Externe Teilung

Einige Anwartschaften teilt das Gericht ausnahmsweise extern. Dann erhält der ausgleichsberechtigte Partner kein eigenes Anrecht bei demselben Versorgungsträger wie der Ausgleichsverpflichtete.

Vielmehr überweist der bisherige Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten (sog. Ausgangsversorgung) den Ausgleichsbetrag an einen anderen Versorgungsträger (sog. Zielversorgung). Dies ist jedoch nur zulässig, wenn

  • eine Vereinbarung des ausgleichsberechtigten Ehegatten und des Ausgangsversorgers über die externe Teilung vorliegt oder
  • der Ausgangsversorger eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert bei einer Rente monatlich nicht mehr als 62,30 Euro im Westen bzw. 57,40 Euro im Osten (Stand 2019) und bei Kapitalwerten monatlich nicht mehr als 7.476 Euro im Westen bzw. 6.888 Euro im Osten (Stand 2019) beträgt.

Die Übertragung der Anwartschaften von einem auf einen anderen Versorgungsträger hat in Kapitalbeträgen zu erfolgen, während bei der internen Teilung Rentenpunkte übertragen werden.

Wenn ein Anrecht auf Betriebsrente aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen ist, darf der Ausgleichswert als Kapitalwert höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Diese beträgt im Osten 6.150 Euro monatlich, im Westen 6.700 Euro (Stand 2019).

Wann ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen?

Geringfügigkeit

Beiderseitige Anrechte gleicher Art werden nicht ausgeglichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht ebenfalls nicht ausgleichen. Geringfügigkeit liegt vor, wenn der Wertunterschied oder der Ausgleichswert bei einer Rente höchstens 31,15 Euro im Westen bzw. 28,70 Euro im Osten und bei einem Kapitalwert höchstens 3.738 Euro im Westen bzw. 3.444 Euro im Osten beträgt.

Dauer der Ehe

In der Regel bleibt der Versorgungsausgleich aus, wenn die Ehezeit nur sehr kurz war. Gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz entfällt der Ausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren, soweit kein Ehegatte den Versorgungsausgleich beantragt.

Ehevertrag

Das Ehepaar kann jedoch auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss allerdings notariell beurkundet werden. Diese Vereinbarung darf auch noch während des Scheidungsverfahrens getroffen werden. Dabei dürfen die Parteien sich sowohl auf den teilweisen- als auch auf den gänzlichen Verzicht einigen. Diese Entscheidung bindet auch das Gericht, wenn der Vertrag wirksam ist.

Tipp: So sparen Sie beim Versorgungsausgleich

Wie jede Scheidungsfolgesache, über die gestritten wird, erhöht auch der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert der Scheidung und somit die Kosten. Der Versorgungsausgleich kann sich aber auch für Sie lohnen, wenn Ihre Rentenanwartschaften deutlich geringer sind als die ihres Ehegatten. Sie profitieren dann von dessen höheren Ansprüchen auf die Altersversorgung.

Andererseits sollten Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten, wenn beide Ehegatten schon über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen und es ohnehin nur zu einem geringen Wertausgleich käme. So sparen Sie sich die Erhöhung des Verfahrenswertes und eventuelle Zahlungen an den Versorger für die Teilung der Anwartschaften. Wenn Sie auf den Ausgleich verzichten, sollten Sie dies in einem Vergleich im Scheidungstermin und nicht vor dem Notar tun, um Kosten zu sparen.

Foto(s): ©Pexels/Karolina Grabowska

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