Verständigung im Strafverfahren („Deal“)- eine neue Studie

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Die Verständigung im Strafverfahren ist eine Verfahrensweise, mit welcher sich das Gericht zügig mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigt. Das Verfahren ist in § 257c StPO geregelt. Es regelt die grundsätzliche Zulässigkeit sowie Inhalt, Verfahren und Rechtsfolgen von Verfahrensabsprachen. Häufig geregelt wird das zu erwartende Strafmaß im Falle eines Geständnisses. 

Gericht und Staatsanwaltschaft haben an einer derartigen Verständigung deshalb Interesse, weil hierdurch der Aufwand des Verfahrens verringert werden kann. Der Vorteil einer Verständigung für den Angeklagten liegt darin, dass er Sicherheit erlangt und durch das Ablegen des Geständnisses einen erheblich zu seinen Gunsten sprechenden Strafmilderungsgrund herbeiführt. Dem Angeklagten bleibt außerdem eine lange und oftmals sehr belastende Hauptverhandlung erspart. Dem Opfer kann eine zusätzliche Vernehmung erspart bleiben, was ebenfalls für die Verständigung spricht. 

Studie zur Verständigung im Strafverfahren

Durch die eher schwammig ausgestaltete Absprache im Gesetz ist die Verständigung vielfacher Kritik ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Regelung zur Verständigung als "gerade noch" verfassungsgemäß. Nach dem Bundesverfassungsgericht hätten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidigung, in einer "hohen Zahl von Fällen die gesetzlichen Vorgaben" missachtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wegen der Kritik die gesetzlichen Vorgaben nach und nach konkretisiert.

Die Studie belegt: Es kommt häufig zum Deal

Eine Forschungsgruppe hat seit 2018 im Auftrag des Bundesjustizministeriums (BMJV) begonnen, die Praxis der Verständigung untersucht. Ziel war einen bundesweiten Überblick über das Aufkommen von Absprachen im Strafverfahren zu bekommen und herauszufinden, ob es nach der Entscheidung des BVerfG noch Fälle informeller Absprachen gibt. 

Das Ergebnis ist, dass es Verständigungen jenseits der gesetzlichen Regelungen nach wie vor gibt. Dies bestätigten die jeweiligen Verfahrensbeteiligten auch in einer anonymen Umfrage.

Grund für die nicht regelkonformen Verständigungen sei oftmals eine fehlende Praxistauglichkeit. Für Staatsanwälte ist die Bewältigung des Arbeitspensums der Hauptgrund für einen regelwidrigen Deal, für Strafverteidiger die reduzierte Tatsachenaufklärung.

Der Gesetzgeber sollte baldmöglichst für eine praxistauglichere Regelung der Verständigungen sorgen. Grundsätzlich ist das Konzept zu begrüßen, die Anwendung ist jedoch durch die gesetzliche Regelung unklar und teilweise kaum durchführbar.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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