Verstoß gegen Bewährungsauflage durch unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels?

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Das Gericht, das eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, wird dem Verurteilten oft zusätzlich aufgeben, eine Geldstrafe zu zahlen und dem Gericht jeden Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes mitzuteilen.

Aber welche Folgen hat der Wohnungswechsel, wenn dieser dem Gericht nicht mitgeteilt wird?

Wenn die Aufforderung an den Verurteilten eine Weisung i.S.d. § 56c StGB darstellt, kann das Gericht gem. § 56f Absatz 1 Nr. 2 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Die sieht aber bspw. das OLG Oldenburg nicht so:

Vielmehr hat es durch Beschluss vom 21. 1. 2008 (Az.: 1 Ws 44/08) festgestellt, dass die in einen Bewährungsbeschluss aufgenommene Anweisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, in aller Regel keine Weisung i.S.v. § 56c StGB ist.

Als logische Konsequenz soll demnach ein Verstoß gegen solche Anweisungen keine Besorgnis neuer Straftaten hervorrufen, so dass eine Verlängerung der Bewährungsfrist nach § 56f Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zulässig ist.

 

Sind Sie von einem Bewährungswiderruf betroffen, mailen Sie mir oder rufen Sie mich unverbindlich an. Ich stehe Ihnen während des Widerrufsverfahrens zur Seite.

 

Mit den besten Grüßen
Johannes von Rüden
Rechtsanwalt
(Sievers von Rüden Rechtsanwälte)

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