Verteilungsverfahren, Widerspruch, Widerspruchsklage nach § 878 ZPO, Bereicherungsklage

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Zusammenfassung des Wesentlichen:

Mit Hilfe des Widerspruches, der Widerspruchsklage nach § 878 ZPO und einer sich möglicherweise anschließenden Bereicherungsklage kann der Schuldner eines Zwangsversteigerungsverfahrens (und auch ein anderer Beteiligter) effektiv eine Erlösverteilung bekämpfen, die zu seinen Lasten erfolgt. Praxisrelevant ist das vor allem, wenn Kreditinstitute ihre Sicherheiten allein auf Grund ihrer dinglichen Rechte verwerten.

Im Einzelnen:

Nachdem ein Versteigerungsobjekt (i.d.R. eine Immobilie) nach dem ZVG versteigert wurde, ist der Versteigerungserlös zu verteilen. Dies geschieht im Rahmen des Verteilungsverfahren, welches in den §§ 105 ff. ZVG im Einzelnen geregelt ist. Die Verteilung des Erlöses wird in einem sogenannten Teilungsplan festgehalten, über den nach § 115 ZVG mündlich zu verhandeln ist. 

Wenn ein Verfahrensbeteiligter mit der Erlösverteilung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, seine Einwendungen mit einem Widerspruch geltend zu machen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird. Der Widerspruch hält die Planausführung auf (§ 876 ZPO). Das Vollstreckungsgericht entscheidet allerdings nicht über die materielle Berechtigung des Widerspruches. Es muss mit den Beteiligten jedoch hierüber verhandeln.

Der Widerspruch kann sich jedenfalls gegen folgende Umstände richten, wenn sie zu Lasten des Widersprechenden gehen:

  • Der Anspruch des Widersprechenden wird nicht berücksichtigt.
  • Der Anspruch eines anderen Beteiligten wird überhöht oder zu Unrecht mit besserem Rang berücksichtigt.
  • Dem anderen Beteiligten steht überhaupt kein Recht zu.

Kommt es zu keiner Einigung über den Widerspruch muss er mit der Widerspruchsklage nach § 878 ZPO geltend gemacht werden. Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Termintag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. Über die Berechnung der Monatsfrist gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die einen sagen, der Verhandlungstag ist bei der Berechnung nach § 187 Abs. 2 BGB mitzuberechen, die anderen meinen, das sei nicht der Fall, die Frist richte sich nach § 187 Abs.1 BGB. Es wird empfohlen, den sicheren Weg zu gehen und den Verhandlungstag mit einzuberechnen (Beispiel: Ist Verhandlungstag über den Verteilungsplan der 14.10., dann endet die Frist am 13.11.( § 187 Abs. 2 BGB); nach der anderen Berechnungsvariante läuft die Frist erst am 14.11. ab).

Ist die Widerspruchsklage rechtzeitig erhoben und wurde zeitgleich der Gerichtskostenvorschuss bezahlt oder ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, dann darf der Verteilungsplan in Höhe des Interesses, das sich aus dem Widerspruch ergibt, nicht ausgeführt werden. Wurde die Klage versäumt, kann der Widersprechende gegen den zu Unrecht Begünstigten Bereicherungsklage einreichen. 

Widerspruch, Widerspruchsklage und Bereicherungsklage können wirkungsvolle Instrumente sein, wennein Gläubiger – meistens eine Bank – allein auf Grund ihres dinglichen Rechtes ohne Abrechnung gegenüber dem Schuldner den Versteigerungserlös beansprucht.

Wir beraten Sie gerne. Wolfgang Benedikt-Jansen


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