Vertrag über Rohrreinigung kann sittenwidrig sein!

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Ein Vertrag mit einem Rohrreiniger zur Beseitigung einer Kanalverstopfung kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn das Doppelte der maximal zulässigen Vergütung verlangt wird.

Das Landgericht Kaiserslautern, Az. 1 S 143/16, hatte in einem Berufungsverfahren die Frage zu beurteilen, ob ein solcher Vertrag nichtig ist.

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin stellte an einem Freitagnachmittag in ihrer Wohnung eine Verstopfung des Abflusses in Küche und Toilette fest und rief ein Rohrreinigungsunternehmen an, welches ihr telefonisch zunächst mitteilte, dass Kosten in Höhe von 80,00 € entstehen werden. Die Klägerin beauftragte das Unternehmen und es folgten 2 Arbeitstage (!), die zwar die Verstopfung beseitigten. Es wurde aber eine Rechnung über 1.800,00 € gestellt, die die Klägerin zunächst beglich, dann aber zurückforderte, als sie feststellte, dass ein ortsansässiges Unternehmen nur rund 250,00 € berechnet hätte.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat in der I. Instanz zunächst ein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit einer solchen Rohrreinigungsleistung eingeholt. Das Ergebnis des Sachverständigen war eindeutig: Maximal 900,00 € wäre bei den durchgeführten Arbeiten ortsüblich und angemessen gewesen. Zwar sei dies auch schon sehr teuer, aber gerade noch im Rahmen des Angemessenen. Das Amtsgericht hat die Klage zunächst abgewiesen, weil kein Schädigungsvorsatz des Rohrreinigers vorgelegen habe. Das hat aber das Landgericht anders gesehen und darauf verwiesen, dass bei der Berechnung des doppelten Betrages, der zulässig wäre, von einem Schädigungsvorsatz auszugehen ist. Da dem Handwerker aber ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zusteht, haben sich die Parteien letztlich auf eine teilweise Rückzahlung geeinigt.  


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