Verweigerter Herausgabeanspruch kann unmittelbar mit einem Schadensersatzanspruch verbunden werden
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Bei dem fruchtlosen Ablauf einer von einem Gericht zu Erfüllung eines Herausgabeanspruches gesetzten Frist, ist es dem Eigentümer möglich, seine Klage auf Schadensersatz bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (V ZR 89/15) vom 18.03.2016.
Der Entscheidung zugrunde liegende Fall enthielt einen Kooperationsvertrag zwischen der Beklagten und einer GmbH zur Aufstellung von 15 Videogerätesystemen durch die GmbH. Nach der Kündigung des Kooperationsvertrags verkaufte die GmbH die 15 Videogerätesysteme an die Klägerin und bat diese, sich direkt an die Beklagte zu wenden und von dieser die Herausgabe der Geräte zu fordern.
Die Herausgabe wurde jedoch von der Beklagten mit der Begründung verweigert, es sei unklar und nicht erwiesen, dass die Geräte nun der Klägerin gehören würden. Auch als die GmbH sich selbst an die Beklagte wandte und den Verkauf der Geräte bestätigte, kam diese der Pflicht zur Herausgabe nicht nach.
Nach Ansicht des BGH war die GmbH trotz des Umstands, dass die Geräte sich im Besitz der Beklagten befanden, dazu berechtigt, sie an die Klägerin zu veräußern.
Die Beklagte selbst hatte zwar durch den Kooperationsvertrag ein Recht zum Besitz. Dieser ist jedoch durch die Kündigung hinfällig geworden. Dies wusste die Beklagte auch und ist aus diesem Grund seit der Kündigung ohne Recht zum Besitz im Besitz der Videogeräte und daher bei Geltendmachung eines Anspruchs zur Herausgabe verpflichtet.
Da die Beklagte die Herausgabe ernsthaft und endgültig verweigert hat, steht der Klägerin dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß der §§ 280 Abs.1 u. 3, 281 in Verbindung mit § 275 BGB zu.
Zwar ist im vorliegenden Fall kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben. Allerdings stehen diese durch den durchsetzbaren Herausgabeanspruch der Klägerin in einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, welches ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.
Eine Fristsetzung ist durch die ausdrückliche Verweigerung der Leistung nicht notwendig und ein Schadensersatzanspruch ist daher vorliegend gegeben.
Eine Einschränkung des Anspruchs könnte einzig durch eine gesetzgeberische Wertung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegeben sein. Die §§ 989, 990 BGB privilegieren einen gutgläubigen, unverklagten Besitzer und bewahren ihn vor Ausgleichsansprüchen.
Folglich würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn ein gutgläubiger, unverklagter Besitzer stattdessen nach den §§ 280, 281 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte.
Daraus folgt, dass ein Schadensersatzanspruch in solch einer Konstellation nur gewährt werden darf, wenn der Herausgabeanspruch bereits rechtshängig ist oder Bösgläubigkeit des Besitzers vorliegt.
Da dies in vorliegenden Fall gegeben ist, liegt sowohl ein dinglicher Herausgabeanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch zulasten der Beklagten vor.
Die Klägerin machte hier bemerkenswerterweise beide Ansprüche in einer Klage geltend. Neben dem Herausgabeanspruch begehrt sie für den Fall, dass die Beklagte den Herausgabeanspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, die Titulierung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs statt der Herausgabe.
Das Bemerkenswerte an diesem Urteil ist, dass die Klägerin zunächst ihren Herausgabeanspruch gerichtlich geltend machte, gleichzeitig aber auch für den Fall, dass die Beklagte den Herausgabeanspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, statt der Herausgabe den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch titulieren lassen wollte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies prozessrechtlich unbedenklich und daher legitim. Zu beachten ist dabei nur, dass beide Ansprüche nicht nebeneinander geltend gemacht werden können. Der Herausgabeanspruch geht zwar bei einer Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht unter, tritt jedoch zurück. Andersherum ist bei einem bereits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ein Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar.
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