Verwendung von Verkehrsdaten bei Abmahnung wegen Filesharing (§ 101 Abs. 9 UrhG)

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Das OLG Köln hat am 27.12.2010 beschlossen, dass eine Verwendung von Verkehrsdaten von Internetanschlussinhabern, die angeblich durch Nutzung einer Tauschbörse Urheberrechte verletzt haben sollen, unzulässig ist, wenn die behauptete Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß hat. Sobald die wesentliche wirtschaftliche Verwertung einer DVD abgeschlossen sei, bestehe kein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen den Provider aus § 101 Abs. 9 UrhG auf Mitteilung der Wohnanschrift des Internetanschlussinhabers. Im entschiedenen Fall hat das Gericht ein gewerbliches Ausmaß bei einer DVD, welche bereits länger als 6 Monate im Verkauf war, verneint.

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