Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt?
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Elternunterhalt kommt immer dann in Betracht, wenn die Eltern in einem Heim untergebracht sind und die Kosten hierfür durch die eigenen Einkünfte der Eltern nicht gedeckt sind. Dann können die Kinder in Anspruch genommen werden. Im Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte, bestand zwischen der pflegebedürftigen Mutter, die im Heim war, und der Tochter, die für den Unterhalt aufkommen sollte, seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr. Der Kontakt war von Seiten der Mutter abgebrochen worden. Damit bestand keine familiäre Solidarität und Verantwortung mehr. Der Unterhaltsanspruch der Mutter war verwirkt; die Tochter musste nicht zahlen.
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