Verwirkung des gesetzlichen Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

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Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, sagt das Gesetz. Im Ergebnis bleibt für den Arbeitnehmer damit alles beim Alten, wenn er den Betriebsübergang hinnimmt. Das Gesetz erlaubt ihm aber, dem Betriebsübergang zu widersprechen, und zwar binnen eines Monats nach seiner Unterrichtung. In diesem Fall wäre er weiter Arbeitnehmer des bisherigen Arbeitgebers.

Wenn ein Arbeitnehmer jedoch nach einem Betriebsübergang den Betriebserwerber auf Feststellung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht vor dem Arbeitsgericht verklagt, dann kann er durch die Art und Weise seiner Prozessführung und der Prozessbeendigung sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsveräußerer verlieren. ...

Im Jahre 1996 hat ein Cateringunternehmen eine Kantine übernommen, in der unser Arbeitnehmer schon seit 1985 tätig war. Das Unternehmen verlor den Cateringauftrag zum 31. Dezember 2010 an einen Konkurrenten und teilte dem Arbeitnehmer dies mit. Der Arbeitnehmer stritt sich vor dem Arbeitsgericht mit dem neuen Kantinenbetreiber über die Rechtsfrage, ob er infolge des Betriebsüberganges dessen Arbeitnehmer geworden sei. Er verglich sich dem Betriebserwerber und bekam von ihm 45.000 €.

Hiernach erklärte er gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber den Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Er verlangte von ihm die Feststellung, dass er immer noch dessen Arbeitnehmer sei und beanspruchte zudem rückständigen Arbeitslohn. Der ehemalige Arbeitgeber wies dies Begehren zurück. Daraufhin erhob unser Arbeitnehmer Klage, welcher das Arbeitsgericht stattgab. Auf die Berufung des Arbeitgebers, hob das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung auf.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und hierüber eine vergleichsweise Regelung trifft, verwirkt er damit sein Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, gehe ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines bereinigten Arbeitsverhältnisses ins Leere.

Fazit: Die Frage, ob man als Arbeitnehmer dem Betriebsübergang hinnehmen, oder ihm widersprechen soll, ist nicht pauschal für alle Fallgestaltungen zu beantworten. In vielen Fällen würde ein Widerspruch den Bestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses gefährden, wenn der bisherige Arbeitgeber aufgrund des Betriebsüberganges keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat. Diese Frage sollte auf jeden Fall mit einem im Arbeitsrecht bewanderten Rechtsanwalt erörtert werden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013 ; 8 AZR 974/12
Vorinstanz Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012; 6 Sa 83/12)

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