VG Köln ordnet Fahrverbote für Köln und Bonn an – Dieselkunden sollten handeln

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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteilen vom 08.11.2018 (Az.: 13 K 6682/15 und 13 K 6684/15) entschieden, dass die Städte Köln und Bonn ab April 2019 Fahrverbote einführen müssen. Für die Stadt Bonn betrifft dies einzelne Streckenabschnitte. In Köln ist die gesamte Umweltzone betroffen. Von den Fahrverboten sind ab April 2019 Fahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter und ab September 2019 auch Fahrzeuge mit Euro 5-Motoren umfasst. Betroffene Fahrzeughalter sollten die Möglichkeit einer Rückabwicklung der Fahrzeugverträge prüfen.

Zum Hintergrund

Die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln wurden von der Deutschen Umwelthilfe erhoben, die sich eine Einhaltung der Grenzwerte zur Aufgabe gemacht hat. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorausgegangen, dass den Weg für derartige Entscheidungen ebnete. Die Problematik um die Sauberkeit von Dieselmotoren wurde durch den Diesel-Abgasskandal ausgelöst. Die Fahrverbote erfasst Fahrzeuge aller Herstellermarken, die nicht entsprechend technisch nachgerüstet wurden.

Autobesitzer sind die Verlierer

Die großen Verlierer dieser von der Automobilindustrie verursachten Problematik sind die Autobesitzer. Sie müssen sich zum einen um technische Nachrüstung bemühen, um den Fahrverboten zu entgehen, ohne dass einheitlich geklärt ist, wer die Kosten hierfür übernimmt. Darüber hinaus beinträchtigen die Fahrverbote massiv den Wert von Dieselfahrzeugen. Auch ein Verkauf des Fahrzeugs ist daher regelmäßigen mit hohen Nachteilen verbunden.

Ausweg: Widerrufsjoker

Ein Ausweg bietet das Verbraucherkreditrecht. Verbraucher, die ihr Fahrzeug finanziert haben, können mit einem Widerruf der Autofinanzierung den Kaufvertrag oftmals auch Jahre nach Vertragsschluss noch rückabwickeln und das Risiko eines von Laufleistung und Fahrzeugzustand unabhängigen Wertverfalls auf die Autobank übertragen. Bei einer Rückabwicklung schuldet der Verbrauche nämlich nur eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Ein Widerruf ist in den meisten Fällen kostengünstiger als ein freihändiger Verkauf am kollabierenden Dieselmarkt.

Widerruf vielfach noch möglich

Ein Widerruf ist auch vielfach noch möglich, da viele Autofinanzierungen formelle Fehler enthalten. So fehlt in vielen Autofinanzierungen ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers im Falle einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 314 BGB). Ein solcher Hinweis ist nach der Ansicht mehrerer Landgerichte (LG Arnsberg, LG Berlin, LG Ellwangen) im Rahmen der Informationspflichten bei Verbraucherkreditverträgen zwingend. Die Nichterfüllung dieser Informationspflicht schiebt den Beginn der Widerrufsfrist hinaus.

Darüber hinaus hat das Landgericht Ravensburg in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass auch die Aufnahme eines Aufrechnungsverbots in die AGB der Bank dem Beginn der Widerrufsfrist entgegensteht. Ein solches Verbot ist in nahezu allen Verträgen der Autobanken aus der jüngeren Vergangenheit enthalten.

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