VG München vom 17.08.2017 (M21S17.2245) – keine Entlassung bei möglichem Diebstahl

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Das Verwaltungsgericht München hat im Beschluss vom 17.08.2017 eine fristlose Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG eines Soldaten, dem vorgeworfen wurde, dass er an einem Diebstahl beteiligt war, als nicht rechtmäßig erachtet. Der Soldat war zudem Offizieranwärter und hatte zusammen mit zwei anderen Soldaten in einem Baumarkt Waren mitgenommen. 

Das Strafverfahren, in welchem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen einen der Soldaten verteidigte, wurde gegen alle drei Angeklagten eingestellt. Im Eilverfahren wehrte sich einer der Soldaten gegen die Entlassung und bekam Recht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltugsgerichts (BVerwG vom 16.08.2010 – 2 B 33.10) haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Vor allem sind Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, betroffen (z. B. im Umgang mit Waffen). 

Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder umsich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr).

Dies erfordert stets eine genaue Würdigung des Einzelfalls. Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen führt selbst Reservedienstleistungen durch. Daher ist ihm eine Einzelfallbetrachtung gut möglich, da er in allen Dienstgradgruppen über Erfahrungen verfügt. Er hat viele Soldaten erfolgreich im Strafverfahren und im Entlassungsverfahren vertreten.


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