Volle Haftung wegen Nichtbenachrichtigung der Polizei

  • 1 Minuten Lesezeit

Die in Fahrzeugmietverträgen enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Mieter verpflichtet, im Falle eines Unfalls die Polizei zu verständigen, ist nach einem Urteil des BGH vom 02.12.2009 wirksam (Aktenzeichen: XII ZR 117/08).

In dem zugrundeliegenden Fall hatten Mieter und Vermieter gegen Aufpreis eine Haftungsbeschränkung des Mieters auf höchstens 500,- € vereinbart. Die dem Mietvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters sahen jedoch eine volle Haftung des Mieters vor, wenn dieser es unterlässt, im Falle eines Unfalls die Polizei zu verständigen. Als der Mieter bei der Durchfahrt einer zu niedrigen Unterführung einen Schaden verursachte und daraufhin nicht die Polizei hinzuzog, kam es zwischen den Parteien zum Streit.

Der Mieter, der nur den vereinbarten Selbstbehalt von 500,- € gezahlt hatte, wurde vom BGH schließlich zur Zahlung weiterer 6.460,10 € verurteilt. Durch die Verpflichtung zur Verständigung der Polizei werde der Mieter nicht unangemessen benachteiligt, da die vereinbarte Regelung dem Leitbild des § 7 der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeugsversicherungen sowie des § 28 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz entspreche. Zudem habe es der Mieter selbst in der Hand, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen oder aber die vereinbarte Haftungsbeschränkung einzubüßen. Lediglich wenn die Polizei erkläre, zur Aufnahme eines bloßen Sachschadens nicht zu erscheinen, liege keine Obliegenheitsverletzung des Mieters vor. Die Beweislast hierfür trage jedoch der Mieter, so die Richter.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Spoth

Beiträge zum Thema