Veröffentlicht von:

Vollstreckungsklausel und Zustellung § 750 ZPO

  • 3 Minuten Lesezeit

Zur Vollstreckung aus einem Titel bedarf es vorher der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. § 725 ZPO (für Grundschuldbestellungsurkunden §§ 794, 795 ZPO) sowie der Zustellung dieser Vollstreckungsklausel an den Gegner. Ist die Vollstreckungsklausel nicht richtig erteilt oder erfolgte keine korrekte Zustellung ist die Vollstreckung bzw. die Einleitung der Zwangsversteigerung unzulässig (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung der Vollstreckungsklausel hat für den Schuldner der Vollstreckung nicht nur eine Warnfunktion. Sie dient auch dazu, den Schuldner über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Vollstreckung zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen (BGH V ZB 47/06).

Um dem Schuldner diese Prüfung zu ermöglichen, sind auch die der Erteilung der Vollstreckungsklausel zugrundeliegenden Urkunden (z. B. die Abtretungsurkunde bei Rechtsnachfolge durch Abtretung des Anspruchs) beruht, zuzustellen. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gem. § 727 ZPO jederzeit gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ausgestellt werden. Eine Anhörung des Schuldners bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem. § 730 ZPO nicht zwingend notwendig. Durch die Zustellung der Vollstreckungsklausel sowie der der Erteilung der Vollstreckungsklausel zugrundeliegenden Urkunden erhält der Schuldner die Informationen, die ihm erst eine Prüfung und damit die Wahrung seiner Rechte ermöglicht.

Die Fehlerquote in diesem Bereich ist nicht nur auf Seiten der vollstreckenden Gläubiger, sondern häufig auch auf Seiten der gerichtlichen Organe (Gerichtsvollzieher, Zwangsversteigerungsgericht pp.) erstaunlich groß. Darüber hinaus besteht bei vielen Fragen mangels obergerichtlicher Entscheidung oder Entscheidung des Bundesgerichtshofs häufig auch Unklarheit.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.04.2018 zum Az. V ZB 212/17 Folgendes entschieden:

„Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nicht entbehrlich.“  [amtlicher Leitsatz]

In dem zu entscheidenden Fall wurde die Zwangsversteigerung gegen zwei Eigentümer aus einer Grundschuld, welche von dem Voreigentümer bestellt worden war, betrieben. Die Zustellung der Vollstreckungsklausel, welche gegen den Voreigentümer erteilt worden war, erfolgte zwar. Allerdings wurde die Vollstreckungsklausel vorher nicht auf die neuen Eigentümer als Vollstreckungsschuldner umgeschrieben.

Der Zuschlag nach Durchführung der Zwangsversteigerung wurde mangels einer wirksamen Klausel versagt. Auf die Beschwerde des betreibenden Gläubigers hat das Beschwerdegericht der Beschwerde nicht stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt.

Der Beschwerdeführer hatte noch argumentiert, dass gem. § 800 Abs. 1 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO entbehrlich sei, wenn die dingliche Unterwerfungserklärung im Grundbuch eingetragen ist. Richtig allerdings ist, so der BGH, dass der neue Eigentümer Rechtsnachfolger des Alteigentümers sei und dementsprechend eine Rechtsnachfolgeklausel gegen diesen zu erteilen ist.

Der BGH hat ebenso der Überlegung des Beschwerdeführers widersprochen, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Berufen auf diese formale Rechtsposition rechtsmissbräuchlich sei. Ein solcher Rechtsmissbrauch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition nicht gegeben ist, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (BGH – V ZB 192/09). Der BGH führt aus, dass der Schuldner im vorliegenden Fall sich allerdings nicht auf eine formale Rechtsstellung berufe, sondern vielmehr darauf, dass er in dem Titel oder der Klausel nicht namentlich bezeichnet sei. Die Bestimmung des hier zu prüfenden § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert, so der BGH, nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird.

In Folge dieser Entscheidung war das gesamte Zwangsversteigerungsverfahren hinfällig und musste erneut durchgeführt werden. Dieses allein war mit Blick auf die Kosten und den Zeitverlust für den betreibenden Gläubiger höchst ärgerlich.

Klauselerteilung und Zustellung zur Herstellung der Vollstreckbarkeit bieten in den Problemkreisen Rechtsnachfolge, Erbschaft, Insolvenz, Abgabe von Erklärungen unter Bezugnahme auf Vollmachten pp. ein komplexes Feld von rechtlichen Fragen und sind damit Ursache vieler Fehler.

Wir beraten Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heyo Meyer

Beiträge zum Thema