Vor Gericht Aussagen oder doch besser Schweigen? Tipps vom Strafverteidiger aus Bayern
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Was kann eigentlich passieren, wenn ich vor Gericht schweige?
Nach § 261 StPO gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht entscheidet hiernach über das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hauptverfahren frei nach seiner eigenen Überzeugung.
Wenn der Angeklagte im Hauptverfahren nichts zu den ihm gemachten Tatvorwürfen sagt, also schweigt, darf ihm dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Niemand muss sich selbst belasten. Das Aussageverweigerungsrecht bestimmt, dass ein Beschuldigter gegenüber einem Gericht oder den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen muss, die ihn selbst belasten. Schweigen darf dem Angeklagten somit nicht negativ ausgelegt werden. Vielmehr muss das Gericht seine Überzeugung auf andere Beweismittel stützen.
Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn der Angeklagte komplett zu den Tatvorwürfen schweigt. Sagt er teilweise aus, kann das wozu er sich nicht äußert ihm negativ ausgelegt werden.
Deshalb wäre zu einer vollständigen Aussage oder zu einem vollständigen Schweigen zu raten.
Was passiert, wenn ein Zeuge gelogen hat? Kann man seine Aussage dann im Übrigen noch glauben?
Sollte ein Zeuge in seiner Aussage gelogen haben ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zunächst sehr gering. Sofern das Gericht die Aussage des Zeugen trotzdem in seine Beweiswürdigung mit einfließen lassen will, zum Beispiel weil er der einzige Belastungszeuge ist und eine Verurteilung ohne ihn sehr schwierig erschient, müssten gewichtige Umstände außerhalb der Zeugenaussage hinzutreten.
Muss das Gericht mir glauben, wenn es keine gegenteiligen Beweismittel gibt?
Das Gericht ist auch bei der Beurteilung über die Einlassung des Angeklagten frei in seiner richterlichen Beweiswürdigung. Nur weil es keine gegenteiligen Beweismittel gibt (z.B. Zeugen) muss das Gericht dem Angeklagten nicht zwangsläufig glauben.
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