Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen

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Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 11. November 2010, Az. 6 W 157/10, abrufbar unter http://openjur.de/u/60022.html) hat in einer aktuellen Entscheidung erneut beschlossen, dass Unterlassungserklärungen wirksam auch modifiziert und erweitert abgegeben werden können. Damit hat es zunächst Selbstverständlichkeiten bestätigt. Interessant ist die Entscheidung jedoch, weil in dem Fall die Unterlassungserklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch allgemein gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern bzw. Rechteinhabern abgegeben wurde. Das OLG hat diese Erklärung in Bezug auf den streitgegenständlichen Fall als wirksam akzeptiert, aber dahinstehen lassen, ob diese weite Erklärung auch genügte, um eine den anderen Rechteinhabern gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen zu lassen. Solange diese Frage noch ungeklärt ist, sind je nach Einzelfall daher immer noch oft konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen das Mittel der Wahl. Wenn abgemahnte etwa eine erste Abmahnung wegen angeblichen Filesharings eines auf einem „Chart Container 100" o.ä. enthaltenen Liedes erhalten, sollte der Sachverhalt umgehend mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz besprochen werden, um kostenträchtigen weiteren Abmahnungen soweit wie möglich vorzubeugen.

Modifizierte Unterlassungserklärungen sind zulässig

Das OLG Köln führt aus: „Nicht jede Modifikation einer von ihm vorformulierten Erklärung lässt auf fehlende Ernstlichkeit schließen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus;"

Die Vorgaben des OLG machen ein weiteres Mal deutlich, dass die Formulierung von modifizierten Unterlassungserklärungen Sache eines spezialisierten Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz sein sollte, damit die modifizierte Unterlassungserklärung rechtsgültig ist und nicht aufgrund „fehlender Ernstlichkeit" der Unterlassungsanspruch mit hohem Streitwert für ein mögliches Klage- und/oder einstweiliges Verfügungsverfahren bestehen bleibt.

Grundsätzlich nie zu empfehlen ist, die von den abmahnenden Rechtsanwälten vorgelegte und meist viel zu weitgehende Unterlassungseklärung voreilig zu unterschreiben. Oft enthalten die vorgelegten Unterlassungserklärungen beispielsweise hohe Vertragsstrafeversprechen von über € 5.000,00 für jeden zukünftigen Verstoß. Wenn sich Abgemahnte dazu verpflichten, schließen sie einen wirksamen Vertrag mit der Gegenseite. Dies kann in der Zukunft potentiell ruinöse Folgen haben - und kann durch spezialisierte Beratung so gut wie immer vermieden werden. Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für die Abgemahnten erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen" aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen. Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss - und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.

Modifizierte Unterlassungserklärungen können erweitert werden

Das OLG Köln bestätigt weiterhin, dass es dem Schuldner nicht verwehrt ist, zur Beseitigung der sog. „Wiederholungsgefahr" eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden.

Die vom Abgemahnten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Erklärung enthielt unter anderem  das Versprechen gegenüber der abmahnenden Partei und fünf weiteren (möglichen) Anspruchstellern, es zu unterlassen,

„urheberrechtlich geschützte Werke der oben genannten Firmen im Internet öffentlich zu verbreiten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ... sowie öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken diese urheberrechtlich geschützten Werke oder Teile derselben im Tausch anzubieten."

Diese verallgemeinernde Formulierung umfasste aus gutem Grund - weil eine Verletzung auch insoweit Wiederholungsgefahr begründet - sämtliche das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform unberührt lassenden Verstöße. Sie bezog sich - wie die Abmahnung - auf das öffentliche Zugänglichmachen von Audiodateien im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken und ließ das zur Unterlassung verlangte Verhalten seiner Art nach in allen denkbaren Varianten (Täterschaft, Teilnahme, Störerhaftung) deutlich genug erkennen.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen in Bezug auf konkrete Werke sind aber weiterhin oft zu empfehlen

Soweit die Erklärung außer gegenüber der Antragstellerin auch gegenüber fünf anderen möglichen Anspruchstellern abgegeben wurde, hat das OLG Köln im Streitfall dahinstehen lassen, ob das genügte, um eine diesen anderen gegenüber begründete Wiederholungsgefahr ebenfalls entfallen zu lassen. Denn keineswegs folge aus der strafbewehrten Unterwerfung gegenüber weiteren Personen in der offenkundigen Absicht, kostenträchtigen Abmahnungen im Namen dieser anderen Rechteinhaber wegen kerngleicher Verstöße ein für alle Mal zu entgehen, dass die Erklärung der abmahnenden Antragstellerin gegenüber nicht ernst gemeint war. Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares „Massengeschäft" zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, könne eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.

Solange die Frage, ob eine wie vorliegend erweiterte Unterlassungserklärung auch genügt, um eine anderen Rechteinhabern gegenüber begründete Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, noch ungeklärt ist, sind je nach Einzelfall also immer noch oft konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen das Mittel der Wahl. Wenn Abgemahnte etwa eine erste Abmahnung wegen angeblichen Filesharings eines auf einem „Chart Container 100" o.ä. enthaltenen Liedes erhalten, sollte der Sachverhalt umgehend mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz besprochen werden, um kostenträchtige weiteren Abmahnungen soweit wie möglich vorzubeugen.

Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres nach dem „Gießkannenprinzip" abzugeben. Abgesehen von den nicht unerheblichen eigenen Anwaltskosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.abmahnrecht.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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