Vorfälligkeitsentschädigung, EuGH Urteil lässt Banken zittern!

  • 2 Minuten Lesezeit

Urteil des EuGH nicht nur für Widerruf wichtig!

Das Urteil des EuGHs vom 09.09.2021 in den Rechtssachen C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20 führt nicht nur zur Widerruflichkeit fast aller Verbraucherdarlehensverträge seit 11.06.2010, er ermöglicht auch die Rückforderung von gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliarverbraucherdarlehen ab dem 21.03.2016.

Darauf weist RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hin.

Nach Auswertung der Urteilsgründe enthalten insbesondere die Rz. 100 f des Urteils Sprengstoff jenseits der Frage des Widerrufsrechts.

Dort heißt es:

"100    Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung fällige Entschädigung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

101    Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht dem in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen."


Hinweis auf Aktiv-Passiv-Methode ist damit unzureichend 

Damit entscheidet der EuGH deutlich, dass der praktisch verbreitete Hinweis, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv- Passiv-Methode des Bundesgerichtshofs berechnet wird, nicht den Anforderungen der VerbrKrRiLi entspricht, deren Umsetzung § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB idF vom 11.06.2010 diente und der zum 21.03.2016 nur auf Immobiliarverbraucherdarlehen erweitert wurde.

Auch die weiteren, knappen Erläuterungen, die regelmäßig zu finden sind, ermöglichen es dem Durchschnittsverbraucher nicht, den Anspruch der Bank zu berechnen, wie dies nach dem EuGH erforderlich wäre.

Folge ist, dass die Bank oder Sparkasse ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung verliert und bereits 2018 oder später gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück verlangt werden können.

Zu weiteren Fehlern der Banken hier


Berechtigung der VFE prüfen lassen

Darlehensnehmer sollten daher prüfen lassen, ob die Bank einen Anspruch auf VFE hat und ob dieser in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist.

Wir bieten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an und holen auch die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen weit über 2.000 geprüften Darlehensverträgen.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht






 

Foto(s): @SALEO


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema