Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder zurückfordern, Fachanwalt berät!

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorfälligkeitsentschädigung

Es ist nicht nur ärgerlich, sondern wirtschaftlich auch schmerzhaft, wenn Darlehensnehmer ein Immobiliardarlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vorzeitig zurückzahlen müssen (etwa weil die Immobilie wegen Scheidung, Umzug oder Wechsel des Arbeitsplatzes verkauft werden muss oder weil die Immobilie für weitere Finanzierungen benötigt wird).

Aufgrund des aktuellen Zinsniveaus, das nur Negativzinsen für Wiederanlagen in Hypothekenpfandbriefe anbietet, ist die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig höher als die Summe aller Zinsleistungen bis zum Ende der Zinsbindung.

Vermeidung oder Reduzierung häufig möglich

Dies lässt sich aber häufig vermeiden.

Bei Verträgen, die bis 20.03.2016 abgeschlossen wurden, ist ein Widerruf des Vertrags regelmäßig zu prüfen, wobei dies wegen der möglichen Verwirkung auf jeden Fall vor Rückzahlung des Darlehens erfolgen muss. Zur Frage des Widerrufs kann auf die zahlreichen Rechtstipps hier verwiesen werden.

Bei Verträgen ab dem 21.03.2016 ist ein Widerruf regelmäßig keine Option.

Zum 21.03.2016 hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Für Darlehensverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gelten daher die ab dann gültigen gesetzlichen Regelungen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben nicht geschuldet

Dies wird nun durch ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt bestätigt, Urteil vom 01.07.2020, Az.: 17 U 810/19, nkr., das die Regelungen der Commerzbank im konkreten Fall für unzureichend angesehen hat.

Dies zeigt, dass es sich bei Verträgen ab dem 21.03.2016 in jedem Fall lohnt, die Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zu überprüfen.

Dies gilt auch für bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen.

zahlreiche Fehlerquellen

Denn die Zahl potentieller Fehler ist groß. 

So werden häufig unzulässige Gebühren verlangt, Sondertilgungs- und Tilgungssatzanpassungsrecht nicht beachtet oder unzulässig Negativrenditen bei der Wiederanlage angesetzt. Gerade letzteres ist aber nach den Regelungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht zulässig.

Sollte sich die Vorfälligkeitsentschädigung nicht vollständig vermeiden lassen, so lässt sie sich doch regelmäßig verringern, denn Negtivzinsen dar die Bank nach überwiegender Ansicht unter Geltung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht ansetzen.

Verstoß gegen Kreditwürdigkeitsprüfung führt ebenfalls zum Verlust der VFE

Auch ein Verstoß gegen die nach § 505a BGB erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung kann hier Erfolg bringen, denn ein solcher Verstoß führt nach § 505 d Abs. 1 Satz 3 BGB zum Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung für den Darlehensgeber.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann. 

Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung holen wir für Sie kostenfrei die Deckungszusage ein.

Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 1.000 geprüften Darlehensverträgen. Wir haben die Nichtzulässigkeit des Ansatzes von Negativrenditen bereits erfolgreich gegenüber Banken geltend gemacht und führen dazu und zur generellen Nichtberechtigung der Vorfälligkeit gerichtliche Verfahren.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema